Nicaragua

Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen

Durch den Beschluss (GASP) 2019/1720 vom 14. Oktober 2019 hat der Rat der Europäischen Union u. a. Finanzsanktionen gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Nicaragua angeordnet, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder ‐verstöße oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua verantwortlich sind bzw. die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua untergraben.

Dieser Beschluss wurde durch die Verordnung (EU) 2019/1716 vom 14. Oktober 2019 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt. Durch Art. 2 dieser Verordnung werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten Personen sind, eingefroren. Ferner dürfen diesen Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Bereitstellungsverbot).

Hinweis

Bei Anpassung des Basisrechtsakts wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nur auf die von der EU veröffentlichte, letzte konsolidierte Version verlinkt. Konsolidierte Versionen fassen die im Laufe der Zeit vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen von Rechtsakten in einer Textfassung zusammen. Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassungen nicht rechtsgültig sind und lediglich Informationszwecken dienen. Die verbindlichen Fassungen der hierin integrierten Rechtsakte sind dem Text der konsolidierten Version vorangestellt.

Technische Anmerkung: Sofern Änderungen des Basisrechtsakts noch nicht in eine konsolidierte Version aufgenommen wurden, zeigt EUR-Lex diese Rechtsakte oberhalb der Verlinkung zum Basisrechtsakt bzw. zur konsolidierten Version an.

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