Jemen
Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen
Der Rat der Europäischen Union hat durch den Beschluss 2014/932/GASP vom 18. Dezember 2014 in Umsetzung der UN-Resolution Nr. 2140 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Reisebeschränkungen und Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen im Jemen angeordnet.
Der Beschluss 2014/932/GASP ist im Wege der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 vom 18. Dezember 2014 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt worden. Durch Art. 2 dieser Verordnung werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten Personen sind, eingefroren. Ferner dürfen diesen Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Bereitstellungsverbot).
Technische Unterstützung
Daneben ist gemäß Art. 1a der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 die Erbringung technischer Unterstützung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder Rüstungsgütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste verboten, sofern die technische Unterstützung zugunsten der Personen erbracht wird, die in Anhang I der oben genannten Verordnung aufgeführt sind. Gleiches gilt für die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen.
Hinweis
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