Restriktive Maßnahmen angesichts der Menschenrechtslage in Iran

Aufgrund der dramatisch angestiegene Zahl der Hinrichtungen und die systematische Repression gegen iranische Bürger, die Schikanen ausgesetzt waren und festgenommen wurden, weil sie ihr legitimes Recht auf Meinungsfreiheit und friedliche Versammlung ausüben, hat die Union bekräftigt, gegen diejenigen, die für die schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte in Iran verantwortlich sind, restriktive Maßnahmen zu verhängen.       

Durch den Beschluss 2011/235/GASP vom 12. April 2011 hat der Rat der Europäischen Union Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen erlassen, die entgegen den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Irans an der Anordnung oder Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen beteiligt oder hierfür verantwortlich waren. Dieser Beschluss wird im Wege der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 vom 12. April 2022 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt.

Die Finanzsanktionen stellen sich im Wesentlichen wie folgt dar:

Bereitstellungsverbot, Artikel 2

Gelder und Wirtschaftliche Ressourcen, in im Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten Personen sind, sind eingefroren. Diesen Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder Wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Bereitstellungsverbot). Ausnahmen sind in eng begrenzten Bereichen gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 vorgesehen.

Ferner ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung dieser Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird (vgl. Artikel 2 Abs. 3).

Aufgrund der Verschlechterung der Menschenrechtslage in Iran wurden die bestehenden Finanzsanktionen im Jahr 2012 um güterbezogene Sanktionen ergänzt. Im Einzelnen stellen sich die Sanktionsmaßnahmen wie folgt dar:

Verbote i. Z. m. Güter des Anhang III, Artikel 1a

Es besteht ein Ausfuhrverbot in den Iran oder zur Verwendung in den Iran für in Anhang III aufgeführte Güter, die zur internen Repression verwendet werden könnten. Daneben ist auch der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, sowie technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern des Anhang II verboten.

Anhang III enthält u. a. Handfeuerwaffen, Munition, Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung und andere Güter, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste nicht erfasst werden.

Verbote i. Z. m. Güter des Anhang IV, Artikel 1b und Artikel 1c

Gemäß Artikel 1 b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 besteht ein Verbot der Ausfuhr, des Verkaufs, der Lieferung oder der Weitergabe von in Anhang IV aufgeführten Gütern in den Iran oder zur Verwendung in den Iran ohne vorherige Genehmigung der in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Anhang IV enthält Ausrüstung, Technologie und Software, die für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs verwendet werden kann. Bei hinreichenden Gründen, dass die betreffende Ausrüstung, Technologie oder Software für die genannten Zwecke durch die Regierung Irans, seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, Personen oder Organisationen verwendet würde, versagt die zuständige Behörde die Genehmigung.

Zudem besteht nach Artikel 1c der vorgenannten Verordnung ein Verbot der technischen Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Anhang IV aufgeführten Gütern in den Iran oder zur Verwendung in den Iran sowie ein Verbot Dienstleistungen zum Abhören oder zur Überwachung des Telefonverkehrs oder des Internets für die Regierung Irans, dessen öffentliche Einrichtungen, Unternehmen, Agenturen, Personen oder Organisationen zu erbringen.

Ferner ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird (vgl. Artikel 1c Abs. 1 Buchstabe d)).

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