Restriktive Maßnahmen gegen Iran

Aufgrund der iranischen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Entwicklung von militärischer Kerntechnik hat der Rat der Europäischen Union am 23. Januar 2012 den Beschluss 2012/35/GASP erlassen, in dem restriktive Maßnahmen gegen Iran neu beschlossen wurden. Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 setzt diesen Beschluss in unmittelbar geltendes Recht um.

Nachdem der Iran erste zentrale Schritte zum Rückbau seines Nuklearprogramms umgesetzt hat, sind mit dem sog. Implementation Day am 16. Januar 2016 auf Grundlage des JCPOA (Joint Comprehensive Plan of Action) weitreichende Lockerungen der Iran-Sanktionen in Kraft getreten. Insbesondere in den Bereichen Finanzen und Energie sind mit dem Implementation Day zahlreiche Beschränkungen wie das Einfuhrverbot für iranisches Öl oder das Ausfuhrverbot für Schlüsselausrüstung für den Energiebereich entfallen.

Auch nach den erfolgten Sanktionslockerungen sind jedoch nicht alle Ausfuhren und alle sonstigen Rechtsgeschäfte in bzw. mit dem Iran erlaubt. Die Iran-Sanktionen enthalten auch weiterhin ein abgestuftes System verbotener und genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte und Handlungen. Daneben sind dort, wo die Iran-Embargoverordnung (Verordnung (EU) Nr. 267/2012) keine ausdrückliche Regelung trifft, die allgemeinen exportkontrollrechtlichen Vorschriften, insbesondere die EU-Dual-Use-VO (Verordnung (EU) 2021/821) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), zu beachten. Auch alle sonstigen Verbote oder Genehmigungspflichten, etwa aus der sogenannte Iran-Menschenrechtsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 359/2011) gelten fort.

I. Verbote und Genehmigungspflichten

Die güterbezogenen Sanktionen betreffen insbesondere Ausfuhrverbote, Einfuhrverbote sowie diverse Dienstleistungsverbote. Daneben bestehen Genehmigungspflichten.

Im Einzelnen stellen sich die Maßnahmen wie folgt dar:

Verbote

  • Verbote bestehen im Hinblick auf den Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr, die Einfuhr, den Erwerb und die Beförderung von Rüstungsgütern in den Iran bzw. aus dem Iran (§§ 74 ff. AWV) sowie im Hinblick auf die Erbringung entsprechender Dienstleistungen (Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1861).
  • Verbote bestehen des Weiteren im Hinblick auf den Verkauf, die Ausfuhr, die Lieferung, die Weitergabe, die Einfuhr, den Erwerb und die Beförderung von Gütern, die von dem Internationalen Exportkontrollregime des MTCR (Missile Technology Control Regime) erfasst sind. Auch hier ist die Erbringung entsprechender Dienstleistungen ebenfalls verboten (Art. 4a – 4c der Verordnung (EU) Nr. 2015/1861).
  • Weiterhin verboten bleibt auch die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an Personen, Einrichtungen oder Organisationen, gegen die Finanzsanktionen angeordnet wurden. Der Kreis der hiervon Betroffenen ist zwar anlässlich des Implementation Day deutlich reduziert worden, bleibt aber in Bezug auf bestimmte Personen, Einrichtungen und Unternehmen bestehen. Die entsprechenden Personen, Einrichtungen und Unternehmen finden Sie in den Anhängen VIII, IX, XIII und XIV der Iran-Embargoverordnung, wobei die Anhänge XIII und XIV derzeit noch nicht gefüllt sind.

Bitte beachten sie, dass die Verbote nach der Iran-Menschenrechtsverordnung ebenfalls fortgelten. Betroffen hiervon ist vor allem die Ausfuhr von Gütern der internen Repression (Art. 1a in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 264/2012). Daneben gelten auch Verbote außerhalb der Iran-Embargoverordnung (etwa nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz) fort.

Genehmigungspflichten

  • Genehmigungspflichten sind zu beachten beim Verkauf, bei der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Gütern, die von dem Internationalen Exportkontrollregime der NSG (Nuclear Suppliers Group) erfasst sind (Art. 2a in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2015/1861). Ebenfalls genehmigungspflichtig sind die Erbringung bestimmter Dienstleistungen im Zusammenhang mit NSG-Gütern, insbesondere technische Hilfe (Art. 2a Abs. 1b, c Verordnung (EU) Nr. 2015/1861), sowie der Kauf, die Einfuhr und die Beförderung von NSG-Gütern aus dem Iran (Art. 2a Abs. 1e Verordnung (EU) Nr. 2015/1861).
  • Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern, die von Anhang II der Iran-Embargoverordnung erfasst sind, ist ebenfalls genehmigungspflichtig (Art. 3a in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2015/1861). Gleichermaßen ist auch die Erbringung bestimmter Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Gütern, insbesondere technische Hilfe (Art. 3a Abs. 1b, c Verordnung (EU) Nr. 2015/1861), sowie der Kauf, die Einfuhr und die Beförderung dieser Güter aus dem Iran (Art. 3a Abs. 1e Verordnung (EU) Nr. 2015/1861) genehmigungspflichtig.
    Der neue Anhang II enthält nunmehr die Güter, die bislang in den Anhängen II und III aufgeführt waren.
  • Auch der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Software für die Unternehmensressourcenplanung (Art. 10d in Verbindung mit Anhang VIIA der Verordnung (EU) Nr. 2015/1861) sowie von bestimmten Grafiten, Rohmetallen und Metallhalberzeugnissen (Art. 15a in Verbindung mit Anhang VIIB) ist genehmigungspflichtig. Auch gilt, dass die Erbringung bestimmter Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Gütern, insbesondere technische Hilfe (Art. 3a Abs. 1b, c Verordnung (EU) Nr. 2015/1861), ebenfalls genehmigungspflichtig ist.
  • Daneben sind die allgemeinen Genehmigungs- und Unterrichtungspflichten gemäß Art. 3, Art. 4 und Art. 5 EU-Dual-Use-VO, § 8 Abs. 1 Nr. 2, 9 AWV, Art. 1b in Verbindung mit Anhang IV der Iran-Embargoverordnung, Art. 4 der Feuerwaffenverordnung sowie Art. 5 der Anti-Folter-Verordnung zu beachten.

Soweit Sie eine Genehmigung für die Ausfuhr gelisteter Dual-use-Güter des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO beantragen, sollten Sie ergänzend Folgendes beachten:

Da die Iran-Embargoverordnung danach differenziert, in welchem Internationalen Exportkontrollregimen die Dual-Use-Güter gelistet wurden, reicht es nicht aus, lediglich die Erfassungsnummer des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO zu kennen. Vielmehr müssen Sie auch wissen, ob diese Güter von den Anhängen I oder III der Iran-Embargoverordnung erfasst sind. Soweit Ihre Güter sowohl von Anhang I als auch von Anhang III der Iran-Embargoverordnung erfasst sein sollten, geht die Erfassung nach Anhang III vor. Dies Ausfuhr ist dann verboten. Es erscheint daher ratsam, diese Unterscheidung in Ihren unternehmensinternen Exportkontrollprogrammen zu implementieren.

Bei der Ausfuhr von Gütern der Anhänge I und II der Iran-Embargoverordnung benötigen Sie des Weiteren spezielle Endverbleibserklärungen. Informationen hierzu finden Sie hier unter II. Informationen zu Endverbleibserklärungen für Ausfuhren in den Iran.

Beachten Sie bitte des Weiteren, dass die Genehmigungspflichten nach der Iran-Embargoverordnung nicht nur für Ausfuhren und sonstige Rechtsgeschäfte in den Iran gelten, sondern - wie bisher - ergänzend für alle Ausfuhren und sonstige Rechtsgeschäfte an bzw. mit iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weltweit gelten.

Wegfall von Verboten und Genehmigungspflichten

Mit Eintritt des Implementation Day wurden die folgenden – teilweise bereits ausgesetzten – Verbote und Genehmigungspflichten ersatzlos aufgehoben:

  • Verbote der Einfuhr und Beförderung von Erdöl, Erdölerzeugnissen, petrochemischen Erzeugnissen und Erdgas (ehemalige Anhänge IV, IVA, V),
  • Verbote in Bezug auf Schlüsselausrüstung für die iranische Erdöl- und Erdgasindustrie sowie für die petrochemische Industrie (ehemals Anhänge VI, VIA),
  • Verbote in Bezug auf Marineschlüsselausrüstung (ehemals Anhang VIB),
  • das Verbot der Ein- und Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten (ehemals Anhang VII),
  • das Verbot der Ausfuhr von Banknoten und Münzen an die iranische Zentralbank (ehemals Art. 16),
  • das Verbot der Zurverfügungstellung von Öltankern (ehemals Art. 37b) sowie die
  • Genehmigungspflicht für Geldtransfers (ehemalige Art. 30, 30a).

Die näheren Einzelheiten können Sie dem aktualisierten Merkblatt des BAFA Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran-Embargos entnehmen.

Daneben haben der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) zu den Lockerungen der Sanktionen der EU sowie das US Department of the Treasury zu den Lockerungen des US-Rechts jeweils eine sogenannte „Information Note" veröffentlicht, die Sie unter „III. Informationen zum Thema “ finden.

II. Blocking-Verordnung der EU

Die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 (sog. Blocking-Verordnung) verfolgt das Ziel, EU-Wirtschaftsteilnehmer zu schützen, die im Einklang mit dem EU-Recht rechtmäßige Irangeschäfte vornehmen. Am 7. August 2018 sind zwei Rechtsakte der EU-Kommission im Zusammenhang mit der Blocking-Verordnung veröffentlicht worden:

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1100 wurde der Anhang der Blocking-Verordnung ergänzt. Danach sind auch diejenigen U.S.-amerikanischen Sanktionen gegen den Iran erfasst, die nach der Unterzeichnung des Atomabkommens suspendiert worden waren und nunmehr wieder in zwei Schritten am 7. August und am 5. November 2018 in Kraft treten. Weitere U.S.-Sanktionen, etwa gegen Russland, sind nicht Gegenstand der Blocking-Verordnung.

Zur weiteren Informationen hat die EU-Kommission eine Pressemitteilung („Aktualisierte Blocking-Verordnung zur Unterstützung des Atomabkommens mit Iran tritt in Kraft“) sowie einen Leitfaden („Fragen und Antworten: Annahme der aktualisierten Blocking-Verordnung“) veröffentlicht, der erste Fragen bei der Anwendung dieser Verordnung beantwortet. Grundprinzip der Blocking-Verordnung ist es, dass es EU-Wirtschaftsteilnehmern verboten ist, die im Anhang genannten U.S.-Sanktionen einzuhalten. Die EU-Kommission kann die Befolgung jedoch auf Antrag genehmigen. Die näheren Voraussetzungen der Erteilung einer solchen Genehmigung  sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1101 geregelt.

Auf die bestehenden europäischen Sanktionen gegen den Iran hat das Inkrafttreten der U.S.-amerikanischen Sanktionen keine Auswirkungen. Eine Verschärfung der Iran-Embargoverordnung ist derzeit nicht beabsichtigt. Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen oder Nullbescheide können daher weiterhin wie gewohnt beim BAFA gestellt werden. Zu Fragen rund um das Irangeschäft können sich Unternehmen per E-Mail auch an die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eingerichtete Kontaktstelle Iran „Kontaktstelle-Iran@bmwk.bund.de“ wenden.

Zu Informationen über die Reichweite und die Umsetzung der U.S.-Sanktionen können Sie das Informationsangebot des Office of Foreign Assets Control (OFAC) nutzen. Dort sind umfangreiche Ausführungsbestimmungen (guidance) und sog. Frequently Asked Questions veröffentlicht.

III. Informationen zum Thema

Zum Thema

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