Haiti

Im Einklang mit der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat der Rat am 25. November 2022 mit Beschluss (GASP) 2022/2319 ein personenbezogenes Waffenembargo sowie Reise- und Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen, Einrichtungen und Organisationen, welche die Sicherheit und Stabilität Haitis untergraben, erlassen.

Überblick über die Embargomaßnahmen

Waffenembargo

Nach § 74 Abs. 2 Nr. 7 AWV, der die Regelungen des Beschlusses (GASP) 2022/2319 in nationales Recht umsetzt, sind Verkauf und Ausfuhr von Gütern, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind, an die in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2022/2319 Gelisteten verboten.

Daneben ist die Erbringung von Technischer Unterstützung bzw. Finanzmittel oder Finanzhilfen in Bezug auf Rüstungsgüter, an die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2022/2309 Gelisteten, verboten. Diesbezüglich setzt Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2309 den Beschluss (GASP) 2022/2319 in unmittelbar geltendes Recht um.

Zu beachten ist, dass Haiti kein Waffenembargoland im Sinne des Art. 4 Abs. 1b der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) ist.

Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen

Nach Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2309, welche den Beschluss (GASP) 2022/2319 unmittelbar umsetzt, sind die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der in Anhang I genannten Personen einzufrieren. Diesen Personen dürfen ebenfalls weder Gelder noch sonstige Wirtschaftsressourcen zur Verfügung gestellt werden. Außerdem bestehen gegen die im Anhang des Beschlusses (GASP) 2022/2319 gelisteten Personen Reiserestriktionen.

Hinweis

Bei Anpassung des Basisrechtsakts wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nur auf die von der EU veröffentlichte, letzte konsolidierte Version verlinkt. Konsolidierte Versionen fassen die im Laufe der Zeit vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen von Rechtsakten in einer Textfassung zusammen. Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassungen nicht rechtsgültig sind und lediglich Informationszwecken dienen. Die verbindlichen Fassungen der hierin integrierten Rechtsakte sind dem Text der konsolidierten Version vorangestellt.

Technische Anmerkung: Sofern Änderungen des Basisrechtsakts noch nicht in eine konsolidierte Version aufgenommen wurden, zeigt EUR-Lex diese Rechtsakte oberhalb der Verlinkung zum Basisrechtsakt bzw. zur konsolidierten Version an.

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