Güter zur internen Repression (Artikel 1a und 1b)
Art. 1a Abs. 1 regelt ein Ausfuhrverbot der in Anhang III aufgeführten Güter nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus. Daneben sind der Verkauf, die Lieferung und die Weitergabe dieser Güter verboten. Ferner ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. Eine genehmigungspflichtige Ausnahme besteht gemäß Art. 1a Abs. 3 für Ausrüstungen, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen.
Anhang III enthält Güter, die zur internen Repression verwendet werden können, etwa Handfeuerwaffen und Munition hierfür, bestimmte Fahrzeuge, Explosivstoffe oder Schutzausrüstung, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst ist.
Art. 1b Abs. 1 erweitert die Verbote auf Dienstleistungen (technische Unterstützung, Vermittlungsdienste, Finanzhilfen), die im Zusammenhang mit Gütern des Anhang III bzw. mit Gütern in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erbracht werden. Ausnahmen bestehen gemäß Art. 1b Abs. 2 und Abs. 3 in engen Bereichen (z. B. für humanitäre oder Schutzzwecke für bestimmte Programme der Vereinten Nationen und der EU).
Güter der Feuerwaffen-Verordnung und weitere Feuerwaffen des Anhang XVI (Artikel 1ba)
Es ist verboten die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffen-Verordnung) aufgeführten Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition sowie die in Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Belarus-Embargoverordnung) aufgeführten Feuerwaffen und andere Waffen nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen sowie die Durchfuhr durch Belarus i. Z. m. diesen Gütern verboten.
Bitte beachten Sie, dass im Falle der Erfassung der Güter in beiden genannten Verordnungen die Belarus-Embargoverordnung als lex specialis vorrangig vor der Feuerwaffen-Verordnung anzuwenden ist.
Güter, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten (Artikel 1bb)
Artikel 1bb Abs. 1 regelt ein Ausfuhrverbot von in Anhang XVIII aufgeführten Gütern, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen können. Daneben ist auch der Verkauf, die Lieferung und die Weitergabe der Güter des Anhang XVIII sowie die Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzhilfen oder die Durchfuhr durch Belarus i. Z. m. Gütern des Anhang XVIII verboten.
Anhang XVIII enthält nicht gelistete Dual-Use-Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten. Erfasst ist eine Vielzahl von Gütern, u. a. Glühbirnen, Rosen, Druckerfarbe, Nitrite, Dachziegel sowie eine Vielzahl von Personenkraftwagen der Warenverzeichnisnummer 8703.
Eine genehmigungspflichtige Ausnahme besteht insbesondere bei humanitären Zwecken bzw. medizinischen oder pharmazeutischen Zwecken (vgl. Art. 1bb Abs. 8 lit.a)).
Güter zur Kommunikationsüberwachung (Artikel 1c)
Es ist verboten, die in Anhang IV aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software ohne vorherige Genehmigung unmittelbar oder mittelbar in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Anhang IV enthält Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs bestimmt sind.
Dual-Use-Güter (Artikel 1e)
Die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Dual-Use-Gütern des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus ist gemäß Art. 1e Abs. 1 verboten. Weitere Verbote betreffen die technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen sowie die Durchfuhr durch Belarus i. Z. m. Dual-Use-Gütern.
Ausnahmen sind insbesondere für humanitäre Zwecke vorgesehen (vgl. Art. 1e Abs. 3). Ausfuhren zu medizinischen oder pharmazeutischen Zwecken sind genehmigungsfrei, sofern die Güter nicht in Anhang XXX der Belarus-Embargoverordnung aufgeführt sind. Das bedeutet, dass Sie bei Gütern, die in Anhang XXX aufgeführt sind und die zu medizinischen oder pharmazeutischen Zwecken ausgeführt werden, eine Genehmigung benötigen.
Sofern Sie von diesen beiden Ausnahmen Gebrauch machen wollen, müssen Sie dies dem BAFA erstmalig für jeden Empfänger gesondert mitteilen. Eine Benennung von Endverwendern ist, sofern diese vom Empfänger abweichen, nicht erforderlich.
Weitere genehmigungspflichtige Ausnahmen bestehen für die in Art. 1e Abs. 4 genannten Fälle (u. a. zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen, zivile nukleare Zusammenarbeit, maritime Sicherheit etc.). Daneben gelten die Ausnahmen gemäß Art. 1fa in Bezug auf die in Anhang V aufgeführten Organisationen entsprechend.
Hinweise:
Bitte beachten Sie, dass die Genehmigung nach Art. 3 der EU-Dual-Use-VO keine Genehmigung für die Durchfuhr durch Belarus darstellt. Sofern Ihnen bereits im Genehmigungsverfahren nach Art. 3 der EU-Dual-Use-VO bekannt ist, dass die Güter durch Belarus transportiert werden, sollten Sie dies mitteilen, um ein nachfolgendes zweites Genehmigungsverfahren nach der Belarus-Embargoverordnung zu vermeiden.
Bitte beachten Sie des Weiteren, dass zusätzlich eine BAFA Genehmigung nach Art. 3 Abs. 1 EU-Dual-Use-VO erforderlich sein kann (Verordnung (EU) 2021/821). Dies gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen die Nutzung der Ausnahmen keine Genehmigung nach der Belarus-Embargoverordnung erfordern.
Güter des Anhang Va, die zur Stärkung des belarussischen Militär-, Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können (Artikel 1f)
Artikel 1f Abs. 1 regelt ein Ausfuhrverbot von in Anhang Va aufgeführten Gütern, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus und zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können. Daneben ist auch der Verkauf, die Lieferung und die Weitergabe der Güter des Anhang Va sowie die Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzhilfen oder die Durchfuhr durch Belarus i. Z. m. Gütern des Anhang Va verboten.
Anhang Va enthält u. a. Halbleiterbauelemente, elektronische integrierte Schaltungen sowie Herstellungs- und Testausrüstung.
Eine genehmigungsfreie Ausnahme besteht insbesondere bei humanitären Zwecken (vgl. Art. 1f Abs. 3). Ausfuhren zu medizinischen oder pharmazeutischen Zwecken sind genehmigungsfrei, sofern die Güter nicht in Anhang XXX der Belarus-Embargoverordnung aufgeführt sind. Das bedeutet, dass Sie bei Gütern, die in Anhang XXX aufgeführt sind und die zu medizinischen oder pharmazeutischen Zwecken ausgeführt werden, eine Genehmigung benötigen.
Sofern Sie von diesen beiden Ausnahmen Gebrauch machen wollen, müssen Sie dies dem BAFA erstmalig für jeden Empfänger gesondert mitteilen. Eine Benennung von Endverwendern ist, sofern diese vom Empfänger abweichen, nicht erforderlich.
Weitere genehmigungspflichtige Ausnahmen sind für die in Art. 1f Abs. 4 genannten Fälle vorgesehen (u. a. zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen, zivile nukleare Zusammenarbeit, maritime Sicherheit etc.).
Daneben gelten die Ausnahmen gemäß Art. 1fa in Bezug auf die in Anhang V aufgeführten Organisationen entsprechend.
Gelistete Dual-Use-Güter an die in Anhang V aufgeführten Organisationen (Artikel 1fa)
Die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Gütern des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO in Bezug auf die in Anhang V aufgeführten Organisationen ist verboten. Dies gilt nunmehr auch für Entitäten weltweit unabhängig von einer Verwendung in Russland. Daneben ist auch die Erbringung von technischer Hilfe oder Finanzhilfen i. Z. m. diesen Gütern an die in Anhang V genannten Organisationen grundsätzlich verboten.
Genehmigungspflichtige Ausnahmen bestehen in den Fällen des Art. 1fa Abs. 1b der Belarus-Embargoverordnung (bei Altverträgen oder bei schwerwiegenden Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt). Die Ausnahmen von Art. 1e sowie von Art. 1f finden in Bezug zu den in Anhang V gelisteten Organisationen keine Anwendung.
Güter der Seeschifffahrt (Artikel 1fd)
Nach Art. 1fd ist es verboten, die in Anhang XXIV aufgeführten Güter und Technologien der Seeschifffahrt in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Ebenso ist die technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfe, sowie die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i. Z. m. den in Anhang XXIV genannten Gütern verboten.
Ausnahmen sind für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen vorgesehen.
Güter für die Erzeugung und Herstellung von Tabakerzeugnissen des Anhang VI (Artikel 1g)
Artikel 1g statuiert ein Verbot der Ausfuhr für in Anhang VI aufgeführte Güter nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus. Daneben sind auch der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe der in Anhang VI aufgeführten Güter sowie die Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen i. Z. m. diesen Gütern verboten.
Anhang VI enthält Güter, die zur Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen verwendet werden können.
Luxusgüter (Artikel 1ga)
Gemäß Art. 1ga Abs. 1 ist es verboten, die in Anhang XXV aufgeführten Luxusgüter an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus auszuführen, zu verkaufen, zu liefern oder zu verbringen. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen, sowie die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen i. Z. m. den in Anhang XXV genannten Luxusgütern ebenfalls verboten.
Das Verbot gilt für in Anhang XXV aufgeführte Luxusgüter, deren Wert 300 Euro je Stück übersteigt, sofern in dem genannten Anhang nichts anderes bestimmt ist (Art. 1ga Abs. 3).
Von den Verboten sind folgende Ausnahmen vorgesehen:
- für diplomatische oder konsularische Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Belarus oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen (Art. 1ga Abs. 4)
- für die in Anhang XXV aufgeführten Waren der KN-Codes 71130000 und 71140000 für aus der EU ausreisende Personen zur persönlichen Verwendung (nach Art. 1ga Abs. 5)
- zur kulturellen Zusammenarbeit (Art. 1ga Abs. 6).
Güter der Ölraffinerie (Artikel 1gc)
Die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Gütern des Anhangs XX (Güter der Ölraffinerie) nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus ist gemäß Art. 1gc Abs. 1 verboten. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen, sowie die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen i. Z. m. den in Anhang XX genannten Gütern ebenfalls verboten.
Eine Ausnahme ist zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, vorgesehen.
Software für die Erdölexploration (Artikel 1gd)
Die Ausfuhr von in Anhang XXXII aufgeführte Software ist gemäß Art. 1gd verboten. Darüber hinaus ist auf der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Bereitstellung, sowie die Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen verboten.
Genehmigungsfreie Ausnahmen bestehen für Altverträge (Art. 1gd Abs. 3). Genehmigungspflichtige Ausnahmen bestehen zur Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union (Art. 1gd Abs. 4).
Maschinen des Anhang XIV (Artikel 1s)
Gemäß Art. 1s Abs. 1 besteht ein Ausfuhrverbot für die in Anhang XIV aufgeführten Maschinen nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus. Daneben sind auch der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe dieser Güter sowie die Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen i. Z. m. den Gütern des Anhang XIV verboten. Darüber hinaus ist die Durchfuhr von in Anhang XIV aufgeführten Gütern aus dem Gebiet der Union durch Belarus verboten.
Genehmigungsfreie Ausnahmen sind insbesondere für humanitäre Zwecke und für medizinische oder pharmazeutische Zwecke vorgesehen (vgl. Art. 1s Abs. 2).
Bitte beachten Sie, dass Sie bei Inanspruchnahme der Ausnahmen das BAFA innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung unterrichten müssen.
Güter der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie des Anhang XVII (Artikel 1sa)
Art. 1sa Abs. 1 regelt ein Ausfuhrverbot von Gütern des Anhang XVII. Dies sind Güter, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind. Daneben besteht ein Verkaufs-, Liefer- und Weitergabeverbot sowie ein Durchfuhrverbot durch Belarus i. Z. m. diesen Gütern.
Gemäß Art. 1sa Abs. 3 ist es ferner verboten, folgende Tätigkeiten, einzeln oder in Kombination, i. Z. m. den in Anhang XVII aufgeführten Gütern durchzuführen: Überholung, Reparatur, Inspektion, Ersatz, Modifizierung oder Behebung von Mängeln. Hiervon ausgenommen sind die genannten Tätigkeiten, die im Rahmen einer Vorflugkontrolle ergehen. Dienstleistungen in Form der technischen Hilfe und Vermittlungsdienste, sowie Finanzhilfen, sind ebenfalls verboten (vgl. Art. 1sa Abs. 4).
Eine genehmigungspflichtige Ausnahme besteht für bestimmte KN-Codes zu humanitären oder pharmazeutischen Zwecken (Art. 1sa Abs. 7).