Beschränkungen i. Z. m. Gütern zur internen Repression (Artikel 1a und 1b)
Art. 1a Abs. 1 regelt ein Ausfuhrverbot der in Anhang III aufgeführten Güter nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus. Daneben sind der Verkauf, die Lieferung und die Weitergabe dieser Güter verboten. Ferner ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. Eine genehmigungspflichtige Ausnahme besteht gemäß Art. 1a Abs. 3 für Ausrüstungen, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen.
Anhang III enthält Güter, die zur internen Repression verwendet werden können, etwa Handfeuerwaffen und Munition hierfür, bestimmte Fahrzeuge, Explosivstoffe oder Schutzausrüstung, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst ist.
Art. 1b Abs. 1 erweitert die Verbote auf Dienstleistungen (technische Unterstützung, Vermittlungsdienste, Finanzhilfen), die im Zusammenhang mit Gütern des Anhang III bzw. mit Gütern in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erbracht werden. Ausnahmen bestehen gemäß Art. 1b Abs. 2 und Abs. 3 in engen Bereichen (z. B. für humanitäre oder Schutzzwecke für bestimmte Programme der Vereinten Nationen und der EU).
Beschränkungen i. Z. m. Gütern der Feuerwaffen-Verordnung und weiteren Feuerwaffen des Anhangs XVI (Artikel 1ba)
Es ist verboten die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffen-Verordnung) aufgeführten Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition sowie die in Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Belarus-Embargoverordnung) aufgeführten Feuerwaffen und andere Waffen nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen i. Z. m. diesen Gütern verboten.
Bitte beachten Sie, dass im Falle der Erfassung der Güter in beiden genannten Verordnungen die Belarus-Embargoverordnung als lex specialis vorrangig vor der Feuerwaffen-Verordnung anzuwenden ist.
Beschränkungen i. Z. m. Dual-Use-Gütern (Artikel 1e)
Die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Dual-Use-Gütern des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus ist gemäß Art. 1e Abs. 1 unabhängig von dem Empfänger bzw. Endverwender verboten. Weitere Verbote betreffen die technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen i. Z. m. Dual-Use-Gütern.
Ausnahmen sind insbesondere für humanitäre Zwecke und für medizinische oder pharmazeutische Zwecke vorgesehen (vgl. Art. 1e Abs. 3). Genehmigungspflichtige Ausnahmen bestehen für die in Art. 1e Abs. 4 genannten Fälle (u. a. zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen, zivile nukleare Zusammenarbeit in den dort geregelten Bereichen, maritime Sicherheit, Gewährung von Cybersicherheit und Informationssicherheit). Daneben gelten die Ausnahmen gemäß Art. 1fa in Bezug auf die in Anhang V aufgeführten Organisationen entsprechend.
Bitte beachten Sie, dass zusätzlich eine BAFA Genehmigung nach Art. 3 Abs. 1 EU-Dual-Use-VO erforderlich sein kann (Verordnung (EU) 2021/821). Dies gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen die Nutzung der Ausnahmen keine Genehmigung nach der Belarus-Embargoverordnung erfordern.
Beschränkungen i. Z. m. Gütern des Anhang Va, die zur Stärkung des belarussischen Militär-, Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können (Artikel 1f)
Artikel 1f Abs. 1 regelt ein Ausfuhrverbot von in Anhang Va aufgeführten Gütern, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus und zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können. Daneben ist auch der Verkauf, die Lieferung und die Weitergabe der Güter des Anhang Va sowie die Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen i.Z.m. Gütern des Anhang Va verboten.
Anhang Va enthält u.a. Halbleiterbauelemente, elektronische integrierte Schaltungen sowie Herstellungs- und Testausrüstung.
Eine genehmigungsfreie Ausnahme besteht insbesondere bei humanitären Zwecken bzw. medizinischen oder pharmazeutischen Zwecken (vgl. Art. 1f Abs. 3). Genehmigungspflichtige Ausnahmen sind für die in Art. 1f Abs. 4 genannten Fälle vorgesehen (u. a. zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen, zivile nukleare Zusammenarbeit in den dort geregelten Bereichen, maritime Sicherheit, Gewährung von Cybersicherheit und Informationssicherheit).
Darüber hinaus kann das BAFA eine Genehmigung für Altverträge erteilen, die für die Abwicklung bis zum 6. Februar 2024 von zum 5. August 2023 laufenden Verträgen und Tätigkeiten bestimmt sind und für die Erbringung von zivilen Telekommunikationsdiensten für die belarussische Zivilbevölkerung erforderlich sind (Art. 1f Abs. 4a). Abweichend von den Verboten kann das BAFA gemäß Art. 1f Abs. 5a eine Genehmigung bis zum 6. Februar 2024 erteilen, wenn dies für die Verarbeitung von Gütern der dort aufgeführten KN-Codes durch ein Gemeinschaftsunternehmen, das mehrheitlich im Eigentum eines EU-Unternehmens liegt, erforderlich ist und der Gesundheits- oder Arzneimittelsektor oder der Bereich der Forschung und Entwicklung betroffen ist.
Daneben gelten die Ausnahmen gemäß Art. 1fa in Bezug auf die in Anhang V aufgeführten Organisationen entsprechend.
Beschränkungen i. Z. m. Gütern für die Erzeugung und Herstellung von Tabakerzeugnissen des Anhang VI (Artikel 1g)
Artikel 1g statuiert ein Verbot der Ausfuhr für in Anhang VI aufgeführte Güter nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus. Daneben sind auch der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe der in Anhang VI aufgeführten Güter sowie die Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen i. Z. m. diesen Gütern verboten.
Anhang VI enthält Güter, die zur Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen verwendet werden können.
Beschränkungen i. Z. m. Maschinen des Anhang XIV (Artikel 1s)
Gemäß Art. 1s Abs. 1 besteht ein Ausfuhrverbot für die in Anhang XIV aufgeführten Maschinen nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus. Daneben sind auch der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe dieser Güter sowie die Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen i.Z.m. den Gütern des Anhang XIV verboten.
Genehmigungsfreie Ausnahmen sind insbesondere für humanitäre Zwecke und für medizinische oder pharmazeutische Zwecke vorgesehen (vgl. Art. 1s Abs. 2).
Beschränkungen i. Z. m. Gütern der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie des Anhang XVII (Artikel 1sa)
Art. 1sa Abs. 1 regelt ein Ausfuhrverbot nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus von Gütern des Anhang XVII. Dies sind Güter, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind. Daneben besteht ein Verkaufs-, Liefer- und Weitergabeverbot für diese Güter.
Gemäß Art. 1sa Abs. 3 ist es ferner verboten, folgende Tätigkeiten, einzeln oder in Kombination, i. Z. m. den in Anhang XVII aufgeführten Gütern durchzuführen: Überholung, Reparatur, Inspektion, Ersatz, Modifizierung oder Behebung von Mängeln. Hiervon ausgenommen sind die genannten Tätigkeiten, die im Rahmen einer Vorflugkontrolle ergehen.
Dienstleistungen in Form der technischen Hilfe und Vermittlungsdienste, sowie Finanzhilfen, sind ebenfalls verboten (vgl. Art. 1sa Abs. 4).
Ausnahmen bestehen in folgenden Fällen:
- Für Verträge, die vor dem 5. August 2023 geschlossen wurden und die bis zum 4. September 2023 erfüllt werden (vgl. Art. 1sa Abs. 5). Diese Ausnahme ist genehmigungsfrei.
- Für bestimmte KN-Codes zu humanitären oder pharmazeutischen Zwecken (Art. 1sa Abs. 7). Diese Ausnahme ist genehmigungspflichtig.