Belarus (Weißrussland)

Am 18. Mai 2006 hat die Europäische Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 Sanktionen gegen Belarus erlassen. Hintergrund waren die Verletzung internationaler Wahlstandards und internationaler Menschenrechtsvorschriften sowie das harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition. Angesichts der erzwungenen Landung einer Ryanair-Maschine in Minsk und der Beteiligung von Belarus an der militärischen Aggression gegen die Ukraine sind die Sanktionsmaßnahmen gegen Belarus ausgeweitet worden. Die unmittelbare Umsetzung der Verschärfungen erfolgte durch Anpassungen der Grundverordnung, der Verordnung (EG) Nr. 765/2006. Spiegelbildlich zu den Russland-Sanktionen sind weitere Ausfuhrverbote, sowie Durchfuhrverbote, Einfuhr- und Dienstleistungsverbote hinzugekommen.

Zuletzt wurden die Sanktionen mit Verordnung (EU) 2025/392 vom 24. Februar 2025 [in Kraft getreten am 25. Februar 2025] angepasst. Die derzeit bestehenden Beschränkungen können den nachfolgenden Ausführungen entnommen werden.

I. Überblick über die Sanktionen

Personenbezogene Sanktionen

Mit der am 18. Mai 2006 erlassenen Verordnung (EG) Nr. 765/2006 hat die Europäische Union restriktive Maßnahmen, d. h. Finanzsanktionen und Reisebeschränkungen beschlossen. Diese Maßnahmen wurden sukzessiv auf weitere Akteure ausgeweitet. Die von den Finanzsanktionen betroffenen Personen sind im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gelistet. Art. 2 dieser Verordnung statuiert, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Gelisteten eingefroren werden. Zudem dürfen diesen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. 

Waffenembargo und Güter zur internen Repression

Angesichts der ernsten Lage in Belarus in Bezug auf Menschenrechtsverstöße wurden die bestehenden personenbezogenen Sanktionen mit dem Beschluss 2011/357/GASP vom 20. Juni 2011 durch Einführung eines Waffenembargos sowie Verbote im Hinblick auf Güter zur internen Repression verschärft. Die nationale Umsetzung des Waffenembargos erfolgte in Form des § 74 Abs. 1 Nr. 1 AWV.

Die Verschärfung der Sanktionen hinsichtlich der Güter zur internen Repression erfolgte durch die Verordnung (EU) Nr. 588/2011, durch welche Art. 1a und 1b der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 hinzugefügt wurden. Gemäß Art. 1a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr der in Anhang III aufgeführten Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, nach Belarus oder zur Verwendung nach Belarus verboten. Art. 1b erweitert das Verbot auf Dienstleistungen (technische Unterstützung, Vermittlungsdienste, Finanzhilfen).

Weitere güterbezogene Beschränkungen

Zudem hat die Europäische Kommission im Zuge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine und die Unterstützung durch Belarus weitere güterbezogene Beschränkungen beschlossen. Mit der Verordnung (EU) 2024/1865 vom 29. Juni 2024 wurde das Ausfuhrverbot für Dual-Use-Güter und Hochtechnologiegüter ausgeweitet und weitere Ausfuhrbeschränkungen für Güter eingeführt, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen können. Weitere güterbezogene Beschränkungen betreffen unter anderem:

  • Güter zur Kommunikationsüberwachung
  • Güter aus den Bereichen Elektronik, Computer, Telekommunikation, Informationssicherheit, Sensoren und Laser, Navigation und Luftfahrtelektronik, Marine, Luft- und Raumfahrt
  • Güter für die Tabakindustrie
  • Maschinen, Apparate und Geräte
  • Einfuhr- und Beförderungsverbote betreffend insbesondere Erdölerzeugnisse, Kaliumchloridprodukte, Holzerzeugnisse sowie Eisen- und Stahlerzeugnisse

Daneben wurden diverse Verbote ausgeweitet, wie etwa das Beförderungsverbot in der EU für belarussische Kraftverkehrsunternehmen oder sind neu hinzugekommen, wie etwa Verbote Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen oder der Bereitstellung von Software für die Unternehmensführung.

Nähere Informationen zu den aktuell bestehenden Verboten und Genehmigungspflichten finden Sie nachfolgend unter II.

II. Verbote und Genehmigungspflichten

Die güterbezogenen Sanktionen betreffen insbesondere Ausfuhrverbote, Einfuhrverbote und Dienstleistungsverbote. Im Einzelnen stellen sich die derzeitigen Maßnahmen wie folgt dar:

Ausfuhr, Verkauf, Lieferung, Weitergabe und Verbringung

Güter zur internen Repression (Artikel 1a und 1b)

Art. 1a Abs. 1 regelt ein Ausfuhrverbot der in Anhang III aufgeführten Güter nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus. Daneben sind der Verkauf, die Lieferung und die Weitergabe dieser Güter verboten. Ferner ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. Eine genehmigungspflichtige Ausnahme besteht gemäß Art. 1a Abs. 3 für Ausrüstungen, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen.

Anhang III enthält Güter, die zur internen Repression verwendet werden können, etwa Handfeuerwaffen und Munition hierfür, bestimmte Fahrzeuge, Explosivstoffe oder Schutzausrüstung, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst ist.

Art. 1b Abs. 1 erweitert die Verbote auf Dienstleistungen (technische Unterstützung, Vermittlungsdienste, Finanzhilfen), die im Zusammenhang mit Gütern des Anhang III bzw. mit Gütern in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erbracht werden. Ausnahmen bestehen gemäß Art. 1b Abs. 2 und Abs. 3 in engen Bereichen (z. B. für humanitäre oder Schutzzwecke für bestimmte Programme der Vereinten Nationen und der EU).

Güter der Feuerwaffen-Verordnung und weitere Feuerwaffen des Anhang XVI (Artikel 1ba)

Es ist verboten die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffen-Verordnung) aufgeführten Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition sowie die in Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Belarus-Embargoverordnung) aufgeführten Feuerwaffen und andere Waffen nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen sowie die Durchfuhr durch Belarus i. Z. m. diesen Gütern verboten.

Bitte beachten Sie, dass im Falle der Erfassung der Güter in beiden genannten Verordnungen die Belarus-Embargoverordnung als lex specialis vorrangig vor der Feuerwaffen-Verordnung anzuwenden ist.

Güter, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten (Artikel 1bb)

Artikel 1bb Abs. 1 regelt ein Ausfuhrverbot von in Anhang XVIII aufgeführten Gütern, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen können. Daneben ist auch der Verkauf, die Lieferung und die Weitergabe der Güter des Anhang XVIII sowie die Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzhilfen oder die Durchfuhr durch Belarus i. Z. m. Gütern des Anhang XVIII verboten.

Anhang XVIII enthält nicht gelistete Dual-Use-Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten. Erfasst ist eine Vielzahl von Gütern, u. a. Glühbirnen, Rosen, Druckerfarbe, Nitrite, Dachziegel sowie eine Vielzahl von Personenkraftwagen der Warenverzeichnisnummer 8703.

Eine genehmigungspflichtige Ausnahme besteht insbesondere bei humanitären Zwecken bzw. medizinischen oder pharmazeutischen Zwecken (vgl. Art. 1bb Abs. 8 lit.a)).

Güter zur Kommunikationsüberwachung (Artikel 1c)

Es ist verboten, die in Anhang IV aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software ohne vorherige Genehmigung unmittelbar oder mittelbar in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

Anhang IV enthält Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs bestimmt sind.

Dual-Use-Güter (Artikel 1e)

Die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Dual-Use-Gütern des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus ist gemäß Art. 1e Abs. 1 verboten. Weitere Verbote betreffen die technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen sowie die Durchfuhr durch Belarus i. Z. m. Dual-Use-Gütern.

Ausnahmen sind insbesondere für humanitäre Zwecke vorgesehen (vgl. Art. 1e Abs. 3). Ausfuhren zu medizinischen oder pharmazeutischen Zwecken sind genehmigungsfrei, sofern die Güter nicht in Anhang XXX der Belarus-Embargoverordnung aufgeführt sind. Das bedeutet, dass Sie bei Gütern, die in Anhang XXX aufgeführt sind und die zu medizinischen oder pharmazeutischen Zwecken ausgeführt werden, eine Genehmigung benötigen.

Sofern Sie von diesen beiden Ausnahmen Gebrauch machen wollen, müssen Sie dies dem BAFA erstmalig für jeden Empfänger gesondert mitteilen. Eine Benennung von Endverwendern ist, sofern diese vom Empfänger abweichen, nicht erforderlich.

Weitere genehmigungspflichtige Ausnahmen bestehen für die in Art. 1e Abs. 4 genannten Fälle (u. a. zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen, zivile nukleare Zusammenarbeit, maritime Sicherheit etc.). Daneben gelten die Ausnahmen gemäß Art. 1fa in Bezug auf die in Anhang V aufgeführten Organisationen entsprechend.

Hinweise:

Bitte beachten Sie, dass die Genehmigung nach Art. 3 der EU-Dual-Use-VO keine Genehmigung für die Durchfuhr durch Belarus darstellt. Sofern Ihnen bereits im Genehmigungsverfahren nach Art. 3 der EU-Dual-Use-VO bekannt ist, dass die Güter durch Belarus transportiert werden, sollten Sie dies mitteilen, um ein nachfolgendes zweites Genehmigungsverfahren nach der Belarus-Embargoverordnung zu vermeiden.

Bitte beachten Sie des Weiteren, dass zusätzlich eine BAFA Genehmigung nach Art. 3 Abs. 1 EU-Dual-Use-VO erforderlich sein kann (Verordnung (EU) 2021/821). Dies gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen die Nutzung der Ausnahmen keine Genehmigung nach der Belarus-Embargoverordnung erfordern.

Güter des Anhang Va, die zur Stärkung des belarussischen Militär-, Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können (Artikel 1f)

Artikel 1f Abs. 1 regelt ein Ausfuhrverbot von in Anhang Va aufgeführten Gütern, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus und zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können. Daneben ist auch der Verkauf, die Lieferung und die Weitergabe der Güter des Anhang Va sowie die Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzhilfen oder die Durchfuhr durch Belarus i. Z. m. Gütern des Anhang Va verboten.

Anhang Va enthält u. a. Halbleiterbauelemente, elektronische integrierte Schaltungen sowie Herstellungs- und Testausrüstung.

Eine genehmigungsfreie Ausnahme besteht insbesondere bei humanitären Zwecken (vgl. Art. 1f Abs. 3). Ausfuhren zu medizinischen oder pharmazeutischen Zwecken sind genehmigungsfrei, sofern die Güter nicht in Anhang XXX der Belarus-Embargoverordnung aufgeführt sind. Das bedeutet, dass Sie bei Gütern, die in Anhang XXX aufgeführt sind und die zu medizinischen oder pharmazeutischen Zwecken ausgeführt werden, eine Genehmigung benötigen.

Sofern Sie von diesen beiden Ausnahmen Gebrauch machen wollen, müssen Sie dies dem BAFA erstmalig für jeden Empfänger gesondert mitteilen. Eine Benennung von Endverwendern ist, sofern diese vom Empfänger abweichen, nicht erforderlich.

Weitere genehmigungspflichtige Ausnahmen sind für die in Art. 1f Abs. 4 genannten Fälle vorgesehen (u. a. zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen, zivile nukleare Zusammenarbeit, maritime Sicherheit etc.).

Daneben gelten die Ausnahmen gemäß Art. 1fa in Bezug auf die in Anhang V aufgeführten Organisationen entsprechend.

Gelistete Dual-Use-Güter an die in Anhang V aufgeführten Organisationen (Artikel 1fa)

Die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Gütern des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO in Bezug auf die in Anhang V aufgeführten Organisationen ist verboten. Dies gilt nunmehr auch für Entitäten weltweit unabhängig von einer Verwendung in Russland. Daneben ist auch die Erbringung von technischer Hilfe oder Finanzhilfen i. Z. m. diesen Gütern an die in Anhang V genannten Organisationen grundsätzlich verboten.

Genehmigungspflichtige Ausnahmen bestehen in den Fällen des Art. 1fa Abs. 1b der Belarus-Embargoverordnung (bei Altverträgen oder bei schwerwiegenden Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt). Die Ausnahmen von Art. 1e sowie von Art. 1f finden in Bezug zu den in Anhang V gelisteten Organisationen keine Anwendung.

Güter der Seeschifffahrt (Artikel 1fd)

Nach Art. 1fd ist es verboten, die in Anhang XXIV aufgeführten Güter und Technologien der Seeschifffahrt in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Ebenso ist die technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfe, sowie die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i. Z. m. den in Anhang XXIV genannten Gütern verboten.

Ausnahmen sind für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen vorgesehen.

Güter für die Erzeugung und Herstellung von Tabakerzeugnissen des Anhang VI (Artikel 1g)

Artikel 1g statuiert ein Verbot der Ausfuhr für in Anhang VI aufgeführte Güter nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus. Daneben sind auch der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe der in Anhang VI aufgeführten Güter sowie die Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen i. Z. m. diesen Gütern verboten.

Anhang VI enthält Güter, die zur Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen verwendet werden können.

Luxusgüter (Artikel 1ga)

Gemäß Art. 1ga Abs. 1 ist es verboten, die in Anhang XXV aufgeführten Luxusgüter an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus auszuführen, zu verkaufen, zu liefern oder zu verbringen. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen, sowie die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen i. Z. m. den in Anhang XXV genannten Luxusgütern ebenfalls verboten.

Das Verbot gilt für in Anhang XXV aufgeführte Luxusgüter, deren Wert 300 Euro je Stück übersteigt, sofern in dem genannten Anhang nichts anderes bestimmt ist (Art. 1ga Abs. 3).

Von den Verboten sind folgende Ausnahmen vorgesehen:

  • für diplomatische oder konsularische Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Belarus oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen (Art. 1ga Abs. 4)
  • für die in Anhang XXV aufgeführten Waren der KN-Codes 71130000 und 71140000 für aus der EU ausreisende Personen zur persönlichen Verwendung (nach Art. 1ga Abs. 5)
  • zur kulturellen Zusammenarbeit (Art. 1ga Abs. 6).

Güter der Ölraffinerie (Artikel 1gc)

Die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Gütern des Anhangs XX (Güter der Ölraffinerie) nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus ist gemäß Art. 1gc Abs. 1 verboten. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen, sowie die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen i. Z. m. den in Anhang XX genannten Gütern ebenfalls verboten.

Eine Ausnahme ist zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, vorgesehen.

Software für die Erdölexploration (Artikel 1gd)

Die Ausfuhr von in Anhang XXXII aufgeführte Software ist gemäß Art. 1gd verboten. Darüber hinaus ist auf der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Bereitstellung, sowie die Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen verboten.

Genehmigungsfreie Ausnahmen bestehen für Altverträge (Art. 1gd Abs. 3). Genehmigungspflichtige Ausnahmen bestehen zur Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union (Art. 1gd Abs. 4).

Maschinen des Anhang XIV (Artikel 1s)

Gemäß Art. 1s Abs. 1 besteht ein Ausfuhrverbot für die in Anhang XIV aufgeführten Maschinen nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus. Daneben sind auch der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe dieser Güter sowie die Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen i. Z. m. den Gütern des Anhang XIV verboten. Darüber hinaus ist die Durchfuhr von in Anhang XIV aufgeführten Gütern aus dem Gebiet der Union durch Belarus verboten.

Genehmigungsfreie Ausnahmen sind insbesondere für humanitäre Zwecke und für medizinische oder pharmazeutische Zwecke vorgesehen (vgl. Art. 1s Abs. 2).

Bitte beachten Sie, dass Sie bei Inanspruchnahme der Ausnahmen das BAFA innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung unterrichten müssen.

Güter der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie des Anhang XVII (Artikel 1sa)

Art. 1sa Abs. 1 regelt ein Ausfuhrverbot von Gütern des Anhang XVII. Dies sind Güter, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind. Daneben besteht ein Verkaufs-, Liefer- und Weitergabeverbot sowie ein Durchfuhrverbot durch Belarus i. Z. m. diesen Gütern.

Gemäß Art. 1sa Abs. 3 ist es ferner verboten, folgende Tätigkeiten, einzeln oder in Kombination, i. Z. m. den in Anhang XVII aufgeführten Gütern durchzuführen: Überholung, Reparatur, Inspektion, Ersatz, Modifizierung oder Behebung von Mängeln. Hiervon ausgenommen sind die genannten Tätigkeiten, die im Rahmen einer Vorflugkontrolle ergehen. Dienstleistungen in Form der technischen Hilfe und Vermittlungsdienste, sowie Finanzhilfen, sind ebenfalls verboten (vgl. Art. 1sa Abs. 4).

Eine genehmigungspflichtige Ausnahme besteht für bestimmte KN-Codes zu humanitären oder pharmazeutischen Zwecken (Art. 1sa Abs. 7).

Einfuhr, Beförderung und Erwerb

Beschränkungen i. Z. m. Mineralerzeugnisse des Anhang VII (Artikel 1h)

Gemäß Art. 1h Abs. 1 ist es verboten, die in Anhang VII aufgeführten Mineralerzeugnisse in die Union einzuführen, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt worden sind. Darüber hinaus besteht auch ein Erwerbsverbot und ein Beförderungsverbot der genannten Güter. Ferner ist es verboten, technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen i. Z. m. Gütern des Anhang VII zu erbringen.

Die Verbote gelten nach Art. 1h Abs. 2 nicht für den Erwerb von Mineralerzeugnissen des Anhang VII in Belarus, die zur Deckung des Grundbedarfs des Käufers oder für humanitäre Projekte bestimmt sind.

Beschränkungen i. Z. m. Kaliumchloridprodukte des Anhang VIII (Artikel 1i)

Gemäß Art. 1i ist es verboten, Kaliumchloridprodukte des Anhang VIII aus Belarus einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen. Die Verbote gelten unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in Belarus haben oder nicht. Darüber hinaus besteht ein Verbot der Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsdienste und Finanzhilfen i. Z. m. Gütern des Anhang VIII.

Beschränkungen i. Z. m. Holzerzeugnisse des Anhang X (Artikel 1o)

Art. 1o regelt ein Einfuhrverbot für Holzerzeugnisse des Anhang X, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt worden sind. Daneben besteht ein Erwerbs- und Beförderungsverbot und es ist verboten, technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen i. Z. m. den in Anhang X aufgeführten Gütern zu erbringen.

Beschränkungen i. Z. m. Zementerzeugnisse des Anhang XI (Artikel 1p)

Art. 1p regelt ein Einfuhrverbot für Zementerzeugnisse des Anhang XI, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt worden sind. Daneben besteht ein Erwerbs- und Beförderungsverbot und es ist verboten, technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen i. Z. m. den in Anhang XI aufgeführten Gütern zu erbringen.

Beschränkungen i. Z. m. Eisen- und Stahlerzeugnisse des Anhang XII (Artikel 1q)

Art. 1q regelt ein Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse des Anhang XII, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt worden sind. Daneben besteht ein Erwerbs- und Beförderungsverbot und es ist verboten, technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen i. Z. m. den in Anhang XII aufgeführten Gütern zu erbringen.

Beschränkungen i. Z. m. Kautschukerzeugnisse des Anhang XIII (Artikel 1r)

Art. 1r regelt ein Einfuhrverbot für Kautschukerzeugnisse des Anhang XIII, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt worden sind. Daneben besteht ein Erwerbs- und Beförderungsverbot und es ist verboten, technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen i. Z. m. den in Anhang XIII aufgeführten Gütern zu erbringen.

Güter, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen ermöglichen (Artikel 1ra)

Gemäß Art. 1ra ist es verboten, die in Anhang XXVII aufgeführten Güter, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen und damit seine Beteiligung an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden. Die Verbote erstrecken sich auch auf die technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen in Bezug auf diese Verbote.

Eine genehmigungspflichtige Ausnahme besteht insbesondere gemäß Art. 1ra Abs. 4 für die Einfuhr von Gütern für den ausschließlich persönlichen Gebrauch durch in die Union einreisende natürliche Personen oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen, soweit es sich um persönliche Gegenstände handelt, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und offenkundig nicht zum Verkauf bestimmt sind.

Bitte beachten Sie, dass diese Ausnahme nicht für Fahrzeuge des KN-Codes 8703 gilt, da hierfür in den Abs. 5 und 6 des Art. 1ra speziellere Regelungen vorgesehen sind. Eine genehmigungsfreie Ausnahme besteht für die Einfuhr von Kraftfahrzeugen des KN-Codes 8703, sofern die Kraftfahrzeuge über ein Diplomatenkennzeichen verfügen und für die Arbeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen – einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen – oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder für den persönlichen Gebrauch ihres Personals und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind.

Gemäß Art. 1ra Abs. 5 kann die Einfuhr eines Fahrzeugs des KN-Codes 8703 genehmigt werden, wenn dieses nicht zum Verkauf bestimmt ist und sich im Eigentum befindet von:

  • einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eines unmittelbaren Familienangehörigen, der seinen Wohnsitz in Belarus hat und das Fahrzeug ausschließlich zum persönlichen Gebrauch in die Union einführt oder
  • einem Staatsangehörigen von Belarus, der über ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel für die Einreise in die Union verfügt und das Fahrzeug ausschließlich zum persönlichen Gebrauch in die Union führt.

Weitere Ausnahmen sind für die in Art. 1ra Abs. 8 bis Abs. 11 spezifizierten Fälle vorgesehen.

Gold (Artikel 1rb)

Art. 1rb Abs. 1 regelt ein Kauf-, Einfuhr-und Weitergabeverbot für in Anhang XXI aufgeführtes Gold, das seinen Ursprung in Belarus hat und nach dem 1. Juli 2024 aus Belarus in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurde. Das Verbot gilt ebenfalls für in Anhang XXI gelistete Erzeugnisse, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung der in Abs. 1 verbotenen Erzeugnisse verarbeitet wurden. Für in Anhang XXII aufgeführtes Gold gilt das Verbot, wenn es seinen Ursprung in Belarus hat und nach dem 1. Juli 2024 aus Belarus in die Union ausgeführt wurde.

Die Verbote erstrecken sich auch auf die technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen in Bezug auf diese Verbote.

Von den Verboten sind folgende Ausnahmen vorgesehen:

  • für diplomatische oder konsularische Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Belarus oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen (Art. 1rb Abs. 5)
  • für die in Anhang XXII aufgeführten Güter zum persönlichen Gebrauch in die Union einreisender natürlicher Personen oder mit ihnen reisender unmittelbarer Familienangehöriger, wenn sie sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind (Art. 1rb Abs. 6)
  • zur kulturellen Zusammenarbeit (Art. 1rb Abs. 7).

Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten (Artikel 1rc)

Gemäß Art. 1rc Abs. 1 ist es verboten, in Anhang XXIX Teile A, B und C aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten, zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurden.

Daneben ist es nach Art. 1rc Abs. 2 verboten, in Anhang XXIX Teile A, B und C aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten jeglichen Ursprungs enthalten, zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie durch das Hoheitsgebiet Belarus durchgeführt wurden.

Die Einfuhrverbote werden ergänzt durch das Verbot der Erbringung technischer Hilfe oder sonstiger Dienste sowie Vermittlungsdienste sowie durch das Verbot, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den Verboten nach Art. 1rc Abs. 1 und 2 bereitzustellen.

Eine genehmigungsfreie Ausnahme zum persönlichen Gebrauch für die in Anhang XXIX Teil C aufgeführten Güter findet sich in Abs. 4. Eine genehmigungspflichtige Ausnahme für die kulturelle Zusammenarbeit ist in Abs. 5 enthalten.

Beförderungsverbot in der EU für belarussische Kraftverkehrsunternehmen (Artikel 1zc)

Belarussische Kraftverkehrsunternehmen

Gemäß Art. 1zc Abs. 1 ist es für in Belarus niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.

Genehmigungsmöglichkeiten sind für die in Art. 1zc Abs. 4 spezifizierten Fälle vorgesehen (z. B. pharmazeutische, medizinische und landwirtschaftliche Erzeugnisse).

Anhänger oder Sattelanhänger

Ferner gibt es ein Beförderungsverbot für Anhänger oder Sattelanhänger (vgl. Art. 1zc Abs. 1a). Das Verbot gilt für die Beförderung von Gütern im Gebiet der Union durch Kraftverkehrsunternehmen mit in Belarus zu gelassenen Anhängern oder Sattelanhängern, auch wenn diese Anhänger oder Sattelanhänger von in anderen Ländern zugelassenen Lastkraftwagen gezogen werden.

Genehmigungspflichtige Ausnahmen sind in Art. 1zc Abs. 4 enthalten (z. B. pharmazeutische, medizinische und landwirtschaftliche Erzeugnisse).

EU-Kraftverkehrsunternehmen im belarussischen Eigentum

Zudem besteht nach Art. 1zc Abs. 1b ein Verbot für EU-Unternehmen, die sich zu mindestens 25 % im belarussischen Eigentum befinden, als ein Kraftverkehrsunternehmen zugelassen zu werden, das Güter im Gebiet der Union (einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr) befördert.

Ferner besteht ein Verbot für nach dem 8. April 2024 niedergelassene EU-Kraftverkehrsunternehmen, die sich zu mindestens 25 % im belarussischen Eigentum befinden, ab dem 2. August 2024 Güter im Gebiet der Union (einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr) zu befördern (Art. 1zc Abs. 1c).

Ausgenommen von den Verboten sind EU-Kraftverkehrsunternehmen, die sich im Eigentum einer Person mit doppelter Staatsangehörigkeit (belarussisch und Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats) befinden (Art. 1zc Abs. 2a).

Sonstige Regelungen

Dienstleistungen und Bereitstellung von Software für die Unternehmensführung, Industriedesign und Fertigung (Artikel 1jc)

Gemäß Art. 1jc Abs. 1 bis Abs. 4 ist es verboten, Dienstleistungen in den dort näher bezeichneten Bereichen für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem im Namen oder auf ihre Weisung handeln, zu erbringen. Hierbei handelt es sich um Dienstleistungen in den Bereichen

  • Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung,
  • Buchführung und Steuerberatung, sowie
  • Unternehmens- und Public-Relations-Beratung,
  • Bauwesen, Architektur und Ingenieurwesen,
  • Rechtsberatung und IT-Beratung sowie
  • Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung,
  • technische physikalische und chemische Untersuchung und
  • Werbung.

Darüber hinaus ist ebenfalls der Verkauf, Lieferung, Weitergabe, Ausfuhr und Bereitstellung von Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung gemäß Anhang XXVI verboten. Ebenso ist es verboten, technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 bis 4 des Art. jc genannten Waren und Dienstleistungen zu erbringen.

Von diesen Verboten sind die in den Abs. 7 bis Abs. 10 näher bezeichneten Dienstleistungen ausgenommen. Daneben kann die Erbringung der Dienstleistung nach Abs. 11 bis Abs. 14 genehmigt werden.

Bitte beachten Sie, dass die Allgemeine Genehmigung Nr. 42, die das BAFA zur Genehmigung von Rechtsgeschäften und Dienstleistungen für die in Art. 5n Abs. 10 c) und h) der Russland-Embargoverordnung genannten Zwecke erlassen hat, nicht auf Dienstleistungen der Belarus-Embargoverordnung anwendbar ist.

Regelungen zur Verhinderung von Sanktionsumgehungen (Artikel 1m, 8g, 8j)

Spiegelbildlich zu den Russland Sanktionen enthält die Belarus-Embargoverordnung Vorschriften zur Verhinderung von Sanktionsumgehungen:

Umgehungsverbot (Artikel 1m)

Nach dem Umgehungsverbot des Art. 1m ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die die Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote bezwecken oder bewirken.

No-Belarus-Klausel (Artikel 8g)

Mit Artikel 8g werden Unternehmen verpflichtet, in ihren Verträgen über die Ausfuhr bestimmter Güter in Drittländer eine Klausel zu vereinbaren, die die Wiederausfuhr nach Belarus bzw. zur Verwendung in Belarus vertraglich untersagt.

Dies gilt für Güter der Anhänge XVI, XVII und XXVIII der Verordnung (EU) 765/2006, Güter gemäß der Liste in Anhang XXX der vorgenannten Verordnung, sowie Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der EU-Verordnung 258/201.

Von der Verpflichtung sind die in Anhang Vba aufgeführten Partnerländer ausgenommen.

Ausführer sollen sicherstellen, dass die Vereinbarung mit dem Vertragspartner aus dem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen die geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält. Verstößt der Vertragspartner aus dem Drittland gegen diese eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, haben die Ausführer die zuständige Behörde hierüber zu unterrichten, sobald ihnen der Verstoß bekannt wurde.

Eine Ausnahme von der Aufnahme der No-Belarus-Klausel besteht für öffentliche Aufträge, die mit einer Behörde in einem Drittland oder einer internationalen Organisation abgeschlossen wurden (Art. 8g Abs. 3). Ein Antrag beim BAFA zur Inanspruchnahme dieser Ausnahme ist nicht erforderlich. Ausführer sind vielmehr verpflichtet, das BAFA über jeden von ihnen geschlossenen Auftrag, für den die Ausnahmeregelung in Anspruch genommen wurde, innerhalb von 2 Wochen nach dessen Abschluss zu melden.

Bitte beachten Sie, dass das BAFA im Übrigen für die Auslegung und Überwachung dieser sog.No-Belarus-Clause“ nicht zuständig ist und dementsprechend auch keine Fragen hierzu beantworten kann. Nähere Informationen finden Sie in den FAQs der Europäischen Kommission („No re-export to Russia“ clause, PDF in Englisch).

Bemühensklausel (Artikel 8ga)

Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sind gemäß Artikel 8ga verpflichtet, nach besten Kräften sicherzustellen, dass sich außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, nicht an Handlungen beteiligen, die die restriktiven Maßnahmen gemäß dieser Verordnung untergraben.

In Erwägungsgrund 29 und 30 der Verordnung (EU) 2024/1745 vom 24. Juni 2024 sowie in den von der Europäische Kommission am 22. November 2024 veröffentlichen FAQs („Best Efforts“ Obligation, PDF in Englisch) finden sich weitere Informationen zum „Bemühen nach besten Kräften“.

Bitte beachten Sie, dass das BAFA für die Auslegung und Überwachung der sog. „Bemühensklausel“ nicht zuständig ist und dementsprechend auch keine Fragen hierzu beantworten kann.

Jedermannspflicht (Artikel 8j)

Aufgrund der in Art. 8j der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 beschriebenen (und auch in vielen anderen EU-Sanktionsregimen enthaltenen) „Jedermannspflicht“ sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen („Jedermann“) verpflichtet, Informationen, die die Umsetzung der Sanktionsverordnung erleichtern, insbesondere Hinweise auf potentielle Sanktionsverstöße, den zuständigen Behörden zu übermitteln und so das Informationsbild der Behörden zu ergänzen. Ausgenommen von dieser Hinweispflicht ist die durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der EU geschützte vertrauliche Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten. Weitere Ausnahmen für sonstige Berufsgruppen sind für Art. 8j der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 nicht vorgesehen.

Besonders bedeutsam sind Hinweise zur effektiven Bekämpfung belarussischer Beschaffungsaktivitäten / warenverkehrsbezogener Sanktionsumgehungen: Hinweise auf potentielle belarussische Mittelspersonen, Briefkastenfirmen, Beschaffungswege und sonstige Risikoindikationen / sog.red flags“ fließen in die behördlichen Risikodatenbanken ein und können Grundlage weiterer nachrichtendienstlicher oder strafrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen gegen die belarussischen Beschaffer und ihre Gehilfen sein.

Wie erfolgt die Meldung?
  • Zuständige Behörde für die Entgegennahme von Informationen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Melderegister-Sanktionen[at]bafa.bund.de), soweit Güter und güterbezogene Dienstleistungen betroffen sind. Für Informationen betreffend Gelder, Finanzmittel oder Finanzhilfen ist die Bundesbank (sz.finanzsanktionen[at]bundesbank.de) zuständig.
  • Von der Hinweispflicht werden alle Informationen erfasst, die die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 in der jeweils geltenden Fassung erleichtern. Sie umfasst sachdienliche Informationen über Sanktionsverstöße und -umgehungen sowie über versuchte Verstöße oder Umgehungen der in der Verordnung festgelegten Verbote. Die Hinweispflicht entsteht mit Kenntniserlangung einer sachdienlichen Information. Hierzu gehört insbesondere positive Kenntnis über Sanktionsverstöße wie beispielsweise konkrete Beschaffungsversuche oder sanktionswidrige Handelsbeziehungen. Den Hinweispflichtigen obliegt dabei keine Recherchepflicht im Hinblick auf die Substantiierung der Informationen. Die Informationen sollten aber eine gewisse Qualität aufweisen, die den Behörden weitergehende Ermittlungen erlauben. Bloße unsubstantiierte Vermutungen, die bei objektiver Betrachtung keine weiteren Überprüfungen ermöglichen, können nicht als sachdienlich im oben genannten Sinne angesehen werden. Des Weiteren besteht keine Verpflichtung, Informationen weiterzugeben, die das Risiko einer Strafverfolgung gegen sich selbst oder einen nahen Angehörigen begründen könnten.
  • Der Hinweis muss innerhalb von zwei Wochen nach Erlangung der Information erfolgen.
Wozu dient die Meldung?

BAFA und die Bundesbank nehmen die Meldungen nach der „Jedermannspflicht“ per Mail über die oben genannten Postfächer entgegen. Bei substantiiertem Inhalt leitet BAFA die Meldung an die zuständigen Ermittlungsbehörden weiter (z. B. Zollkriminalamt), die in eigener Zuständigkeit ermitteln. So haben Meldungen nach der „Jedermannspflicht“ bereits zu Ermittlungsverfahren beitragen können. In der Regel erhält das BAFA jedoch keine Kenntnis darüber, ob Ermittlungen eingeleitet werden und wie diese ausgehen. Daher bitten wir von entsprechenden Nachfragen beim BAFA abzusehen.

Worauf sollte bei der Meldung geachtet werden?

Zur effizienten Bearbeitung ist es hilfreich, wenn die folgenden relevanten Informationen, soweit bekannt, direkt im E-Mailtext enthalten sind:

  • konkrete Informationen zum betroffenen Unternehmen (z. B. mit Angabe des Unternehmenssitzes),
  • konkrete Informationen zum Empfänger bzw. Endverwender (wenn es einen spezifischen Empfänger oder Endverwender gibt) bzw. zu eventuell beteiligten Personen oder Unternehmen und
  • welche Güter betroffen sind.

Anhänge mit weiteren Informationen können ebenfalls hilfreich sein. Eine individuelle Rückmeldung zu den Hinweisen ist nicht möglich. Der Eingang der Meldung wird automatisiert bestätigt.

Beendigung von Geschäftsbeziehungen in Belarus (Artikel 8da)

Mit Art. 8da wurde eine genehmigungspflichtige Ausnahme für alle embargobehafteten Güter nach den Anhängen dieser Verordnung eingeführt, um die Beendigung der Geschäftsbeziehungen zu ermöglichen. Voraussetzung ist, dass sich die Güter bereits vor Inkrafttreten der Verbote in Belarus befanden und sie im Eigentum, unter der Kontrolle oder gemeinsamen Kontrolle eines EU-Unternehmens stehen. Bei Gütern, die nicht wieder in die Union eingeführt werden sollen, dürfen zudem keine hinreichenden Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Belarus bestimmt sein könnten.

Bitte beachten Sie, dass die Erteilung einer Genehmigung und die Vornahme der genehmigten Handlung an eine Frist gebunden ist. Diese Frist bestand bis zum 31. Dezember 2024.

Eine Genehmigung über diese Frist hinaus ist nicht möglich. Vielmehr muss die genehmigte Handlung innerhalb der in Art. 12b genannten Frist vorgenommen werden.

Zugang zu Kapitalmärkten der EU

Darüber hinaus wird der Zugang zu den Kapitalmärkten der EU eingeschränkt. Die diesbezüglichen Verbote stehen insbesondere im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten (Art. 1j, Art. 1ja, Art. 1jb), der Neuvergabe von Darlehen und Krediten (Art. 1 k), Versicherungen und Rückversicherungen (Art. 1 l) sowie der Erbringung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr (Art. 1zb).

Hinweis

Bei Anpassung des Basisrechtsakts wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nur auf die von der EU veröffentlichte, letzte konsolidierte Version verlinkt. Konsolidierte Versionen fassen die im Laufe der Zeit vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen von Rechtsakten in einer Textfassung zusammen. Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassungen nicht rechtsgültig sind und lediglich Informationszwecken dienen. Die verbindlichen Fassungen der hierin integrierten Rechtsakte sind dem Text der konsolidierten Version vorangestellt.

Technische Anmerkung: Sofern Änderungen des Basisrechtsakts noch nicht in eine konsolidierte Version aufgenommen wurden, zeigt EUR-Lex diese Rechtsakte oberhalb der Verlinkung zum Basisrechtsakt bzw. zur konsolidierten Version an.

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