Aserbaidschan

Waffenembargo

Der Beschluss der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), der Vorläuferorganisation der OSZE, vom 28.02.1992, sieht ein Waffenembargo gegen Aserbaidschan vor.

Die Umsetzung erfolgt auf administrativer Ebene, d. h. es werden grundsätzlich keine Ausfuhrgenehmigungen für Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste erteilt.

Darauf hinzuweisen ist, dass Aserbaidschan als Waffenembargoland im Sinne des Art. 4 Abs. 1b der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) gilt.

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