Maßnahmen gegen die Verbreitung chemischer Waffen

Durch den Beschluss (GASP) 2018/1544 vom 21. Oktober 2018 hat der Rat der Europäischen Union die Möglichkeit geschaffen, Sanktionen, insbesondere Finanzsanktionen, gegen Personen, Organisationen oder Einrichtungen anzuordnen, die chemische Waffen entwickeln, herstellen, erwerben, weitergeben, lagern, transportieren oder einsetzen oder an den Vorbereitungen eines Einsatzes chemischer Waffen beteiligt sind. Mit dieser Maßnahme unterstreicht die Europäische Union ihre Bemühungen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Einsatzes chemischer Waffen.

Dieser Beschluss wird durch die Verordnung (EU) 2018/1542 vom 15. Oktober 2018 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt. Durch diese Verordnung werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, eingefroren. Ferner dürfen diesen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Bereitstellungsverbot).

Bitte beachten Sie, dass sich diese Sanktionen nicht gegen einzelne Länder, sondern gegen bestimmte Personen, Einrichtungen oder Organisationen richten, die dementsprechend in unterschiedlichen Ländern ansässig oder niedergelassen sein können.

Hinweis

Bei Anpassung des Basisrechtsakts wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nur auf die von der EU veröffentlichte, letzte konsolidierte Version verlinkt. Konsolidierte Versionen fassen die im Laufe der Zeit vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen von Rechtsakten in einer Textfassung zusammen. Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassungen nicht rechtsgültig sind und lediglich Informationszwecken dienen. Die verbindlichen Fassungen der hierin integrierten Rechtsakte sind dem Text der konsolidierten Version vorangestellt.

Technische Anmerkung: Sofern Änderungen des Basisrechtsakts noch nicht in eine konsolidierte Version aufgenommen wurden, zeigt EUR-Lex diese Rechtsakte oberhalb der Verlinkung zum Basisrechtsakt bzw. zur konsolidierten Version an.

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