Terrorismus

Die Europäische Union hat auf der Grundlage von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Verordnungen erlassen, die der Bekämpfung des Terrorismus dienen. Diese Verordnungen gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar und sind, ohne dass nationale Umsetzungsmaßnahmen erforderlich wären, von allen zu beachten, unabhängig davon, ob sich die in den Namenslisten aufgeführten Personen, Vereinigungen, Organisationen oder Unternehmen in Deutschland oder in einem sonstigen Land befinden. Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnungen können Straftaten gemäß §§ 17 ff. AWG darstellen.

Diese Maßnahmen werden in drei Bereiche untergliedert:

Maßnahmen gegen das Al-Qaida Netzwerk sowie den Islamischen Staat

Maßnahmen gegen das Al-Qaida-Netzwerk sowie den Islamischen Staat (ISIL) gehen auf die UN-Resolution Nr. 1390 (2002) zurück, welche im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 umgesetzt wurde. Zusätzlich hat die EU mit der Verordnung (EU) 2016/1686 vom 20. September 2016 eigenständige Sanktionsmaßnahmen erlassen.

Die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der in Anhang I dieser Verordnungen aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen werden eingefroren. Diesen dürfen zudem weder direkt noch indirekt Gelder und sonstige Wirtschaftsressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot).Weiterhin ist nach § 74 Abs. 2 Nr. 3 AWV, der Verkauf und die Ausfuhr von Gütern, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind, an die im Anhang dieser Verordnung genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen verboten (Waffenembargo).

Informationen zum Thema

Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

Angesichts der Lage in Afghanistan wurden basierend auf der UN-Resolution Nr. 1988 (2011) Sanktionen beschlossen, welche im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 vom 1. August 2011 umgesetzt wurden und mit § 74 Abs. 2 Nr. 2 AWV Eingang in das nationale Recht gefunden haben.

Durch diese Verordnung wurde aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Afghanistan ein Teil der vorher durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sanktionierten Personen einem gesonderten Regime unterworfen. Seitdem wird zwischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die dem Al-Qaida-Netzwerk unterliegen sowie den Anhängern der Taliban unterschieden.

In Anhang I werden vor allem natürliche und juristische Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen genannt, die den Taliban angehören, mit den Taliban verbunden sind oder vom Sanktionsausschuss als Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen bezeichnet wurden, die mit den Taliban verbunden und daher für die Bedrohung des Friedens, der Stabilität und der Sicherheit in Afghanistan verantwortlich sind.

Insbesondere werden die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen und Einrichtungen eingefroren, für die darüber hinaus sowohl das Waffenembargo als auch das Bereitstellungverbot gilt.

Informationen zum Thema

Maßnahmen gegen sonstige Terrorverdächtige

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 hat die Europäische Union auf der Grundlage der UN-Resolution Nr. 1373 (2001) Embargomaßnahmen gegen Personen und Organisationen getroffen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen, an diesen beteiligt sind, diese fördern oder erleichtern und nicht mit Osama bin Laden, dem AI-Qaida-Netzwerk, ISIL oder den Taliban in Verbindung stehen (und somit nicht in den Namenslisten der zuvor genannten Verordnungen aufgeführt werden).

Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von sonstigen terrorverdächtigen Personen und Einrichtungen werden eingefroren. Auch gilt das Bereitstellungsverbot (Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001). Nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 AWV, der die Regelungen des Gemeinsamen Standpunktes 2001/930/GASP in nationales Recht überführt, gilt zudem das Waffenembargo.

Die Liste der sanktionierten Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, auf welche Art. 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 und § 74 Abs. 2 Nr. 1 AWV verweist, wird durch die Europäische Union erstellt, regelmäßig überprüft und geändert. Im Unterschied zu den Namenslisten der Verordnungen gegen Osama bin Laden, das AI-Qaida-Netzwerk, ISIL oder den Taliban, wird diese Liste bei jeder Änderung vollständig neu - in einem eigenständigem Rechtsakt - veröffentlicht und ist somit nicht in die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 integriert.

Eine weitere Namensliste enthält der Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP, der durch Gemeinsame Standpunkte des Rates der Europäischen Union regelmäßig aktualisiert wird. Diese begründet für Unternehmen keine weitergehenden Verpflichtungen. Insoweit besteht lediglich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu einer möglichst weitgehenden Amtshilfe von Justiz und Polizei zum Zwecke der Identifizierung und Ergreifung dieser Personen.

Informationen zum Thema

Ergänzender Hinweis

Weiterführende Informationen zu den länderunabhängigen, personenbezogenen Embargos können Sie dem Merkblatt Embargomaßnahmen zur Terrorismusbekämpfung entnehmen.

Hinweis

Bei Anpassung des Basisrechtsakts wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nur auf die von der EU veröffentlichte, letzte konsolidierte Version verlinkt. Konsolidierte Versionen fassen die im Laufe der Zeit vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen von Rechtsakten in einer Textfassung zusammen. Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassungen nicht rechtsgültig sind und lediglich Informationszwecken dienen. Die verbindlichen Fassungen der hierin integrierten Rechtsakte sind dem Text der konsolidierten Version vorangestellt.

Technische Anmerkung: Sofern Änderungen des Basisrechtsakts noch nicht in eine konsolidierte Version aufgenommen wurden, zeigt EUR-Lex diese Rechtsakte oberhalb der Verlinkung zum Basisrechtsakt bzw. zur konsolidierten Version an.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

confirm selection