Maßnahmen gegen Menschenrechtsverletzungen
Mit Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020, die den Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates vom 7. Dezember 2020 umsetzt, ist ein Rahmen für gezielte restriktive Maßnahmen zur weltweiten Bekämpfung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen und -verstöße geschaffen worden. Hierdurch können Personen, Organisationen oder Einrichtungen sanktioniert werden, die für derartige Handlungen verantwortlich sind, diese unterstützen oder sich hieran beteiligen.
Durch die Verordnung werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, eingefroren. Ferner dürfen diesen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Bereitstellungsverbot).
Bitte beachten Sie, dass sich diese Sanktionen nicht gegen einzelne Länder, sondern gegen bestimmte Personen, Einrichtungen oder Organisationen richten, die dementsprechend in unterschiedlichen Ländern ansässig oder niedergelassen sein können.
Hinweis
Bei Anpassung des Basisrechtsakts wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nur auf die von der EU veröffentlichte, letzte konsolidierte Version verlinkt. Konsolidierte Versionen fassen die im Laufe der Zeit vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen von Rechtsakten in einer Textfassung zusammen. Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassungen nicht rechtsgültig sind und lediglich Informationszwecken dienen. Die verbindlichen Fassungen der hierin integrierten Rechtsakte sind dem Text der konsolidierten Version vorangestellt.
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