Melderegister Sanktionen
I. Meldepflicht gelisteter Personen
Mit der Verordnung (EU) 2022/1273 vom 21. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 hat die EU eine Pflicht zur Meldung von gelisteten Personen für in der EU belegenem Vermögen aufgenommen. Gemäß Art. 9 Abs. 2 a) der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sind die in Anhang I aufgeführten Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen innerhalb des Gebiets der Union, die in ihrem Eigentum oder Besitz sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Vermögenswerte befinden, zu melden.
Um eine effektive Durchsetzung der EU-Sanktionen gegen die Russische Föderation sicherzustellen, hat der Bundestag zudem das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II verabschiedet.
Insbesondere wurde eine strafbewehrte Pflicht zur Anzeige der Vermögen gelisteter Personen eingeführt: Gemäß § 10 Abs. 1 Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) sind Ausländer und Inländer, denen nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen, verpflichtet, diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der hierfür zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Dies bedeutet, dass Personen, die in den Embargo-Verordnungen gelistet sind und deren Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen sich in Deutschland befinden und einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, verpflichtet sind, diese der zuständigen Behörde zu melden.
Zuständige Behörde zur Entgegennahme von Meldungen gelisteter Personen ist in Deutschland die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS).
Hierfür ist das Formular zur Meldung nach § 10 SanktDG zu verwenden und ausgefüllt per E-Mail oder auf dem Postweg (siehe „Kontakt“) an die ZfS zu versenden. Das Meldeformular ist auch im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung hinterlegt (Formular 033400) und hier abrufbar. Zudem können bei der Hinweisannahmestelle der ZfS (anonym) Hinweise über potenzielle oder tatsächliche Verstöße von Personen/Personengesellschaften gegen Sanktionsbeschränkungen abgegeben werden (§ 15 SanktDG). Ein Kontaktformular ist hier zu erreichen. Darüber hinaus erreichen Sie die Hinweisannahmestelle der ZfS wie unter „Kontakt“ angegeben.
II. Meldepflicht Dritter
Gegenüber Dritten besteht eine Meldepflicht nach Art. 8 Abs. 1 a) der Verordnung (EU) Nr. 269/2014. Danach sind nicht gelistete Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet, Informationen i. Z. m. innerhalb der EU belegenen Vermögenswerten von in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Vermögenswerte befinden, mitzuteilen.
Zuständige Behörde zur Entgegennahme von Meldungen nicht gelisteter Personen zu Vermögenswerten, die sich in Deutschland befinden, ist das BAFA. Bitte verwenden Sie zur Einreichung einer solchen Meldung das untenstehende Formular.
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