Maßnahmen gegen Cyberangriffe

Mit Verordnung (EU) 2019/796 vom 17. Mai 2019, die den Beschluss GASP 2019/797 vom 17. Mai 2019 umsetzt, hat der Rat der Europäischen Union am 17. Mai 2019 eine Verordnung erlassen, die es ermöglicht, Personen, Einrichtungen und Organisationen, die für Cyberangriffe oder versuchte Cyberangriffe gegen kritische Infrastrukturen innerhalb der Europäischen Union verantwortlich sind oder diese unterstützen, ermutigen oder erleichtern.

Durch diese Verordnung werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, eingefroren. Ferner dürfen diesen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Bereitstellungsverbot).

Bitte beachten Sie, dass sich diese Sanktionen nicht gegen einzelne Länder, sondern gegen bestimmte Personen, Einrichtungen oder Organisationen richten, die dementsprechend in unterschiedlichen Ländern ansässig oder niedergelassen sein können.

Hinweis

Bei Anpassung des Basisrechtsakts wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nur auf die von der EU veröffentlichte, letzte konsolidierte Version verlinkt. Konsolidierte Versionen fassen die im Laufe der Zeit vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen von Rechtsakten in einer Textfassung zusammen. Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassungen nicht rechtsgültig sind und lediglich Informationszwecken dienen. Die verbindlichen Fassungen der hierin integrierten Rechtsakte sind dem Text der konsolidierten Version vorangestellt.

Technische Anmerkung: Sofern Änderungen des Basisrechtsakts noch nicht in eine konsolidierte Version aufgenommen wurden, zeigt EUR-Lex diese Rechtsakte oberhalb der Verlinkung zum Basisrechtsakt bzw. zur konsolidierten Version an.

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