Endverbleibsdokumente

Bildschirmabdruck einer Endverbleibserklärung Quelle: © BAFA

Neufassung der Bekanntmachungen zu Endverbleibserklärung nebst Muster

Bekanntmachungen

Mit den Bekanntmachungen vom 31. Oktober 2024, die am 9. Dezember im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden und am 10. Dezember in Kraft treten, hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die bisherigen Bekanntmachungen vom 1. August 2017 überarbeitet und aktualisiert. Die neuen Bekanntmachungen finden Sie auch auf dieser Seite veröffentlicht, unter der Rubrik „Rechtsgrundlagen“. Die alten Bekanntmachungen treten rechtlich außer Kraft.

Im Vergleich zu den bisher gültigen Bekanntmachungen wurden insbesondere die Anforderungen an die Unterschriften und die Aufbewahrung der Endverbleibserklärungen aktualisiert. Folgende zwei Formen der Unterschrift durch den Endverwender werden vom BAFA akzeptiert:

  1. Handschriftliche Unterschrift oder
  2. Nutzung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des Art. 26 der eIDAS-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 910/2014).

Nicht mehr erforderlich ist zudem die Einreichung der Original-Endverbleibserklärung im Rahmen der Antragstellung. Es genügt zukünftig die Einreichung einer digitalen Kopie der Endverbleibserklärung beim BAFA im Rahmen der Antragstellung. Diese digitale Kopie ist mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

Bei anhängigen, aber noch nicht beschiedenen Anträgen bedarf es grundsätzlich keiner neuen Endverbleibserklärung. Sofern Sie bereits von Ihren Kunden Endverbleibserklärungen nach den bisherigen Mustern angefordert haben, müssen Sie Ihren Kunden nicht erneut um eine neue Endverbleibserklärung bitten.

Zudem wurde in beiden Bekanntmachungen klargestellt, dass auf das Erfordernis der vorherigen Einholung einer Zustimmung zum Reexport in folgenden Fällen verzichtet wird: Bei Reexporten aus einem anderen Land an ein in einer Allgemeinen Genehmigung zugelassenes Bestimmungsziel, sofern die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung gegeben sind und kein Ausschlussgrund dieser Allgemeinen Genehmigung vorliegt.

Formularmuster für Endverbleibserklärungen

Die Bekanntmachung für Rüstungsgüter enthält Vorgaben zur Vorlage von Endverbleibsdokumenten für Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern. Für diese Anträge sind die Muster gemäß den Anlagen A 1 bis A 4 zu nutzen. Die Muster für Endverbleibserklärungen im Bereich der Rüstungsgüter wurden nicht geändert und gelten für Antragsverfahren nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2012/258 (Feuerwaffen-Verordnung) entsprechend.

Die Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente für sonstige Güter bezieht sich auf alle Rechtsgeschäfte, die nach nationalen oder europäischen Vorschriften einer außenwirtschaftlichen Genehmigungspflicht unterliegen, sofern es sich nicht um Rüstungsgüter im Sinne der Bekanntmachung Rüstungsgüter handelt. Für Anträge dieser Art, sind die Muster der Anlagen C 1 bis C 7 zu nutzen. Die bisherigen Muster C 1 bis C 5 wurden nicht geändert. Neu hinzugekommen sind die Muster der Anlagen C 6 und C 7 für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren von Gütern nach Russland oder zur Verwendung in Russland, soweit diese in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind (Anlage C 6) sowie für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren von gelisteten Dual-Use-Gütern nach Russland oder zur Verwendung in Russland (Anlage C 7 in Abweichung zur Anlage C 1).

Beachten Sie bitte, dass die Endverbleibserklärungen vollständig und in sich widerspruchsfrei ausgefüllt werden müssen, um Rückfragen und hiermit verbundene zeitliche Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Antrags zu vermeiden. Auch dürfen die Inhalte der einzelnen Sektionen grundsätzlich nicht verändert werden. Sofern einzelne Sektionen nicht einschlägig sind – beispielsweise Sektion G / Trader Statement bei der Ausfuhr an einen bekannten Endverwender – dürfen Sie diese Sektion aber komplett streichen oder mit dem Hinweis “not applicable” versehen.

Die Muster der Endverbleibserklärungen finden Sie unter der Rubrik „Formulare“. Die Endverbleibserklärungen sind in einem ausfüllbaren Format veröffentlicht. Dieses Format können Sie sich herunterladen und an Ihrem eigenen Computer ausfüllen.

Ausfüllanleitungen

Um Ihnen und Ihrem Kunden das Ausfüllen der Endverbleibserklärungen zu erleichtern, hat das BAFA unter der Rubrik „Formulare“ auch englischsprachige Ausfüllanleitungen zur Nutzung der Endverbleibserklärungen veröffentlicht. Diese differenzieren – wie die Bekanntmachungen auch – zwischen dem Bereich der Rüstungsgüter einerseits und den übrigen Gütern andererseits. Die Ausfüllanleitungen können Sie Ihrem Kunden zur Verfügung stellen und ihm auf diese Weise bei dem Ausfüllen der Endverbleibserklärungen unterstützen.

Welche Endverbleibserklärung einzureichen sind, hängt – wie bisher auch – von den Gütern und der jeweiligen Fallgestaltung ab.

Merkblatt

Zusätzlich zu den Ausfüllanleitungen, hat das BAFA unter der Rubrik „Publikationen“ das Merkblatt, welches Ihnen den praktischen Umgang mit den neuen EVE erläutern soll, aktualisiert. Neben allgemeinen Informationen zu den Endverbleibsdokumenten selbst, Vorlagepflichten und Ausnahmen, enthält das Merkblatt eine detaillierte Beschreibung, wann welche Endverbleibserklärung vorzulegen ist, wie die Endverbleibsdokumente auszufüllen und letztendlich einzureichen sind.

Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern und Gütern der Feuerwaffenverordnung

Im Bereich der Rüstungsgüter (Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste) bestehen weiterhin vier unterschiedliche Endverbleibserklärungen, von denen – je nach Fallgestaltung – eine zu nutzen ist. Für Ausfuhren von Gütern, die von Anhang I der Feuerwaffen-Verordnung erfasst sind, gelten die Vorgaben zu sonstigen Rüstungsgütern entsprechend:

Anlage A 1

Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste, die keine Kriegswaffen sind, und hierzugehörige Technologie und Software, soweit nicht Anlage A 2 zu nutzen ist.

Anlage A 2

Ausfuhr und Verbringung von Scharfschützengewehren, Vorderschaftsrepetierflinten ("Pump Guns"), Pistolen, Revolver und hierzugehörige Munition und Herstellungsausrüstung.

Anlage A 3

Ausfuhr und Verbringung von Kriegswaffen außer Kleinen und Leichten Waffen und dazugehöriger Munition, soweit nicht Anlage A 4 zu nutzen ist.

Anlage A 4

Ausfuhr und Verbringung von Kleinen und Leichten Waffen und dazugehörige Munition zur Ausfuhr in Länder außerhalb der EU, der NATO und der NATO-gleichgestellten Staaten.

Ausfuhr und Verbringung von Dual-Use-Gütern des Anhangs I, des Anhang IV der EU-Dual-Use-Verordnung oder des Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste

Bei Beantragung einer Einzel- oder Höchstbetragsgenehmigung nutzen Sie bitte die Anlage C 1.

Für die unmittelbare und mittelbare Ausfuhr von Gütern, die in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung oder in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste aufgeführt sind, nach Russland oder zur Verwendung in Russland, nutzen Sie bitte statt der Anlage C 1 die neue Anlage C 7.

Sofern Sie eine Sammelgenehmigung zur Ausfuhr an Händler oder Vertriebsgesellschaften zwecks Weiterverkaufs beantragen, nutzen Sie bitte die Anlage C 2. Zur Vorlage von Endverbleibserklärungen bei der Beantragung von Sammelgenehmigungen zu anderen Geschäftsmodellen wenden Sie sich bitte an das zuständige Referat 223 des BAFA.

Ausfuhr von Gütern der Anti-Folter-Verordnung

Bei der Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen nach der Anti-Folter-Verordnung nutzen Sie bitte die Anlage C 3.

Ausfuhr von Gütern in den Iran

Bei der Beantragung einer Genehmigung zur Ausfuhr von Gütern des Anhangs I der Iran-Embargoverordnung (NSG-Güter) nutzen Sie bitte die Anlage C 4. Zum Ausfüllen dieser Endverbleibserklärungen steht Ihnen zusätzlich die international abgestimmte Ausfüllanleitung “Explanatory Note: Optional End-Use Certification (EUC)” zur Verfügung. Sie finden diese unter der Rubrik „Formulare“.

Bei der Beantragung einer Genehmigung zur Ausfuhr von Gütern des Anhangs II der Iran-Embargoverordnung nutzen Sie bitte die Anlage C 5.

Ausfuhren von Gütern nach Russland

Bei mittelbaren und unmittelbaren Ausfuhren nach Russland oder zur Verwendung in Russland, soweit diese in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind, ist die neue Anlage C 6 zu nutzen.

Die Anlage C 6 gilt nicht für:

  • Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste, von Gütern des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 für die die Anlagen A 1 - A 4 zu nutzen sind,
  • Güter des Anhangs I der EU-Dual-Use-Verordnung, für die die neue Anlage C 7 zu nutzen ist,
  • sowie für Gütern der Anhänge II, III oder IV der Verordnung (EU) 2019/125, für die die Anlage C 3 zu nutzen ist.

Ergänzend wird empfohlen, die Anlage C 6 auch für Ausfuhren nach Belarus zu nutzen, soweit nicht die vorgenannten Güter ausgeführt werden.

Ausfuhr von NSG-gelisteten Gütern in die Vereinigten Arabischen Emirate

In Absprache mit der obersten Behörde für Nuklearaufsicht in den Vereinigten Arabischen Emiraten (Federal Authority for Nuclear Regulation) sind Endverbleibserklärungen der Anlagen C 1 und C 2 zur Ausfuhr von NSG-gelisteten Gütern mit Endverbleib in den Vereinigten Arabischen Emiraten ab dem 1. Oktober 2018 ergänzend zur Unterschrift durch den Empfänger oder Endverwender auch von der Federal Authority for Nuclear Regulation (FANR) zu unterzeichnen.

Vor dem 1. Oktober 2018 beim BAFA eingehende Anträge sowie Anträge zur Ausfuhr von Gütern, die nicht der NSG unterfallen, sind von dieser Änderung nicht betroffen.

Ansprechpartner bei der FANR ist das Safeguard Departement. Kontaktinformation:

Tel.: +971 2 6516-517
Fax: + 971 2 6516-661
Adresse: P.O. Box 112021, Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate
www.fanr.gov.ae/en/

Weitergehende Informationen zur NSG sowie hiervon erfassten Gütern finden Sie unter: www.nuclearsuppliersgroup.org/de/.

Beachten Sie aber bitte, dass das BAFA berechtigt ist, auch bei anderen Ausfuhren oder Rechtsgeschäften Endverbleibserklärungen oder zusätzliche Erklärungen (sog. additional statements) anzufordern, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Dies kann insbesondere bei Ausfuhren in den Iran, nach Russland und nach Belarus der Fall sein. Hierüber werden Sie spätestens im jeweiligen Antragsverfahren informiert.

Näheres hierzu finden Sie in den Bekanntmachungen über Endverbleibsdokumente nach § 21 Abs. 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) unter der Rubrik „Rechtsgrundlagen“.

Informationen zum Thema

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