Allgemeine Genehmigungen

Allgemeine Genehmigungen (AGG'en) sind eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen. Sie haben die gleichen Wirkungen wie alle anderen Ausfuhrgenehmigungen, müssen aber nicht beantragt werden. Allgemeine Genehmigungen werden vielmehr von Amts wegen bekannt gegeben und haben zur Folge, dass automatisch alle Ausfuhren genehmigt sind, die die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erfüllen. Allgemeine Genehmigungen bieten den Ausführern den Vorteil der sofortigen Liefermöglichkeit und der Planungssicherheit für die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung.

Die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigungen ist – je nach Allgemeiner Genehmigung - dem BAFA vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach anzuzeigen. Die Registrierung und ggf. notwendige Meldungen sind elektronisch mit dem vom BAFA angebotenen ELAN-K2-Ausfuhr-System durchzuführen.

AGG-Finder

Mit dem AGG-Finder können Sie interaktiv auf der BAFA Internetseite prüfen, ob Sie für Ihren Exportvorgang eine Allgemeine Genehmigung verwenden können. Beachten Sie hierbei bitte, dass Sie die Allgemeinen Genehmigungen in eigener Verantwortung anwenden, da Sie beim BAFA keinen Antrag stellen und das BAFA somit Ihr Ausfuhrvorhaben nicht überprüft. Wenn mögliche Allgemeine Genehmigungen angezeigt werden, müssen Sie prüfen, ob Sie die Allgemeine Genehmigung nutzen können. Der AGG-Finder ersetzt nicht die eigenverantwortliche Prüfung! Lesen Sie daher die jeweilige Allgemeine Genehmigung sorgfältig und achten Sie besonders auch auf die Nebenbestimmungen. Der Wortlaut darf insbesondere nicht durch eigene Interpretationen erweitert werden.

Die Allgemeinen Genehmigungen des BAFA werden als Allgemeinverfügungen auf der Internetseite des BAFA bekannt gegeben. Die allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Gemeinschaft Nr. EU001 bis EU008 sind als Anhang II der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) bekannt gegeben.

Allgemeine Genehmigungen für Dual-Use-Güter können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn sich die Güter nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der EU befinden.

Eine Übersicht über alle Allgemeinen Genehmigungen sowie ihre Gültigkeiten und ggf. Meldepflichten finden Sie hier.

Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen

Alle Allgemeinen Genehmigungen (AGG'en) des BAFA werden – soweit deren Gültigkeit zum 31.03.2025 abgelaufen wäre - bis zum 31. März 2026 verlängert. Alle Allgemeinen Genehmigungen können daher über den 31. März 2025 hinaus genutzt werden.

Folgendes wird neu bekanntgegeben:

Für den Bereich der Rüstungsgüter:

  • Inhaltliche Anpassungen und Erweiterungen der bestehenden Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 bis Nr. 28, Nr. 32 bis Nr. 36

  • Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 28 und Nr. 32 bleiben inhaltlich unverändert.

Für den Bereich der Dual-Use-Güter:

  • Inhaltliche Anpassung der bestehenden Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 (Erweiterung der Fallgruppe 4.16 lit. a und 4.19) und Nr. 41 (Ausschluss der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 als Vorgenehmigung)

  • Erweiterung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 14, Nr. 37, Nr. 38, Nr. 40 um Helgoland als zugelassenes Bestimmungsziel

Nähere Details sowie die Volltextfassungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigungen finden Sie in den Rubriken „Informationen zu den AGG’en des BAFA“ und „Liste der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA (gültig ab 1. April 2025)“.

Alle Allgemeinen Genehmigungen des BAFA werden seit dem 1. August 2023 nur in der Form der Allgemeinverfügung auf der Internetseite des BAFA veröffentlicht. Eine parallele Veröffentlichung im Bundesanzeiger entfällt.

Allgemeine Genehmigungen der Europäischen Union

Für Ausfuhrvorhaben gelisteter Dual-Use-Güter stehen insgesamt acht Allgemeine Genehmigungen der Europäischen Union zur Verfügung, aufgeführt in den Anhängen IIA bis IIH der EU-Dual-Use-VO. Diese sind EU-weit gültig und erlauben bestimmte Ausfuhren, die einer Genehmigungspflicht des Artikels 3 Abs. 1 der EU-Dual-Use-VO unterliegen.

Nachfolgend werden Aktualitäten wie etwa Verlängerungen bzw. Anpassungen der Allgemeinen Genehmigungen der Union, sowie sonstige Informationen und eine Liste der bestehenden Allgemeinen Genehmigungen dargestellt.

Informationen zu den AGG‘en der Union

Anhang II der Verordnung (EU) 2021/821 enthält acht allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union für Ausfuhren bestimmter Güter in bestimmte Bestimmungsziele unter bestimmten Nebenbestimmungen und Voraussetzungen. Bislang war Russland in den drei nachfolgenden allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union als begünstigtes Bestimmungsziel benannt:

  • EU003 (Wiederausfuhr von Gütern nach Instandsetzung oder Ersatz in der EU),
  • EU004 (Ausfuhr von Gütern für Messen oder Ausstellungen) und
  • EU005 (Ausfuhr von Telekommunikationseinrichtungen).

Angesichts der unmittelbaren Bedrohung des Friedens und der Sicherheit in Europa durch den rechtswidrigen Angriffs Russlands auf die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine und der entsprechenden Bedrohung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union wurde Russland mit delegierter Verordnung (EU) 2022/699 vom 3. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union Nummern EU003, EU004 und EU005 herausgenommen.

Neufassung der Bekanntmachung über die Nutzung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union Nr. EU001 - EU008

Die Bekanntmachung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die Nutzung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft Nr. EU001 EU002, EU003, EU004, EU005, EU006, EU007 und EU008 wurde neu gefasst und im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Mit der Neufassung der Bekanntmachung wird das Meldewesen bei der Nutzung der Allgemeinen Genehmigungen der Union aktualisiert. Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 wird das Erfordernis, Ausfuhren, die ab dem 1. Januar 2024 auf Grundlage der AGG Nr. EU001 bis EU008 (Anhänge II A bis II H der Verordnung (EU) 2021/821) getätigt wurden, zu melden, aufgehoben.

Damit sind im Bereich der Allgemeinen Genehmigungen für Dual-Use-Güter mit Wirkung zum 1. Januar 2024 keine Meldungen mehr abzugeben.

Die Pflicht zu Registrierung bleibt jedoch unverändert.

Inhaltliche Änderungen

Änderungen ergeben sich wie folgt:

Die Registrierung für die AGG‘en Nr. EU001 bis Nr. EU006 sind, wie gehabt, spätestens 30 Tage nach dem Tag der ersten Ausfuhr vorzunehmen. Für die AGG Nr. EU007 muss die Registrierung mindestens 30 Tage vor der ersten Ausfuhr erfolgen; für die AGG Nr. EU008 mindestens zehn Tage vor der ersten Ausfuhr. Nutzer der AGG Nr. EU007 müssen zudem bestätigen, über ein internes Compliance-Programm (ICP) verfügen.

Bei der Ausgestaltung des Meldewesens wurde die bereits bestehende Praxis in die Bekanntmachung aufgenommen. Diers bedeutet insbesondere, dass bei Ausfuhren von Technologie und Software, die im Wege der Bereitstellung erfolgen, klargestellt wird, dass lediglich die einmalige Einräumung der Zugriffsmöglichkeit, nicht aber jeder tatsächliche Zugriff zu melden ist. Auch die Befreiungen von der Meldepflicht für Ausfuhren von Gütern der Nummern 3A225, 3D225, 3D002 und 3E201 (soweit sich die beiden letzteren auf Waren der Nummer 3A225 beziehen) bei der Nutzung der AGG Nr. EU001 wird fortgeführt.

Bei Ausfuhren unter Nutzung der AGG Nr. EU003 ist künftig auch die Nummer der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung anzugeben.

Bei Ausfuhren unter Nutzung der AGG Nr. EU004 ist, ebenfalls wie gehabt, zusätzlich zu den üblichen Meldedaten das Datum der Ausfuhr und das Datum der Wiedereinfuhr anzugeben. Die Meldung ist nach erfolgter Wiedereinfuhr vorzunehmen. Daneben müssen Ausfuhren künftig auch dann gemeldet werden, wenn das BAFA auf die Rückverbringung der Güter verzichtet hat.

Bei Ausfuhren unter Nutzung der AGG Nr. EU005 ist zusätzlich der Endverwendungszweck der von dieser Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung erfassten Güter anzugeben.

Ausfuhren unter Nutzung der AGG Nr. EU007 sind ebenfalls meldepflichtig. Zusätzlich zu den bekannten Meldedaten ist anzugeben, ob es sich bei dem Empfänger um eine Tochter- oder Schwestergesellschaft des Ausführers handelt. Zudem ist die Muttergesellschaft des Ausführers anzugeben, sofern eine solche existiert.

Ausfuhren unter Nutzung der AGG Nr. EU008 sind ebenfalls meldepflichtig. Art und Umfang der Meldepflichten entsprechen den Meldepflichten bei der Nutzung der AGG Nr. EU001. Es wird darauf hingewiesen, dass im Anwendungsbereich der AGG Nr. EU008 alternativ die nationale AGG Nr. 16 genutzt werden kann, sofern deren Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Dies schließt die jeweiligen Meldepflichten ein. Sofern die AGG Nr. 16 genutzt wird, sind die dort enthaltenen Meldepflichten zu erfüllen. Sofern Ausführer auch für die Nutzung der AGG Nr. EU008 registriert sind, muss für die AGG Nr. EU008 eine Nullmeldung abgegeben werden.

Liste der Allgemeinen Genehmigungen der Union

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU001 – Dual-Use-Güter in zehn Länder (PDF, 37KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU002 – Ausgewählte Dual-Use-Güter des Wassenaar Arrangements in vier Länder (PDF, 47KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU003 – Wiederausfuhren von Dual-Use-Gütern nach Instandsetzung oder Austausch (PDF, 35KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU004 – Vorübergehende Ausfuhren von Dual-Use-Gütern zu Ausstellungen und Messen (PDF, 32KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU005 – Bestimmte Telekommunikationsgüter (PDF, 28KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU006 – Bestimmte Chemikalien (PDF, 36KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU007 – Konzerninterne Ausfuhr von Software und Technologien (PDF, 35KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU008 – Bestimmte Dual-Use-Güter zur Verschlüsselung (PDF, 43KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Anhang II I (PDF, 207KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Anhang IV (PDF, 202KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Bekanntmachung über die Nutzung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union Nr. EU001, EU002, EU003, EU004, EU005, EU006, EU007 und EU008 vom 25. März 2024 (BAnz AT 22.04.2024 B7) (PDF, 297KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Anti-Folter [konsolidierte, nichtamtliche Fassung] (PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei)
Nähere Informationen finden Sie unter Anti-Folter-Verordnung.

Allgemeine Genehmigungen des BAFA

Neben den Allgemeinen Genehmigungen der Union bestehen in Deutschland weitere Allgemeine Genehmigungen des BAFA.

Nachfolgend werden Aktualitäten wie etwa Verlängerungen bzw. Anpassungen der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA, sowie sonstige Informationen und eine Liste der bestehenden Allgemeinen Genehmigungen dargestellt.

Informationen zu den AGG’en des BAFA (Dual-Use)

Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13

Mit Wirkung zum 1. April 2025 treten folgende Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 in Kraft:

In Abschnitt II, Nummer 4.14 lit. a, wird der Zeitraum, in welchem die Güter nach vorheriger Einfuhr im Inland verbleiben dürfen, von 12 auf 24 Monate verlängert.

Weiterhin wird die in Abschnitt II, Nummer 4.19 enthaltene Fallgruppe erweitert. Die Fallgruppe 4.19 betrifft Ausfuhren im Zusammenhang mit meeres- und polarwissenschaftlichen Forschungen und war bislang auf die Nutzung von Forschungsschiffen beschränkt. Diese Fallgruppe wird nun um die Nutzung von Forschungsflugzeugen von Forschungszentren erweitert, die durch die Bundesrepublik Deutschland institutionell gefördert werden.

Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 41

Mit Wirkung zum 1. April 2025 tritt folgende Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 41 in Kraft:

Die Ausschlusstatbestände in Abschnitt II Nummer 3.2 werden um einen Spiegelstrich ergänzt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn die ursprüngliche Ausfuhr der Hauptsache, für die die Ersatzteile bestimmt sind, unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 erfolgt ist.

Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14, Nr. 37, Nr. 38 und Nr. 40

Mit Wirkung zum 1. April 2025 werden die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 14, Nr. 37, Nr. 38 und Nr. 40 um Helgoland als zugelassenes Bestimmungsziel erweitert.

Allgemeine Informationen

Bei einer Allgemeinen Genehmigung handelt es sich um eine Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG. Die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung muss nicht einzeln beantragt werden. Vielmehr kann die Allgemeine Genehmigung unmittelbar genutzt werden, wenn die dort beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung müssen sich jedoch, abhängig von der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung, vor der erstmaligen Nutzung oder innerhalb von 30 Tagen danach als Nutzer registrieren. Die Registrierung kann mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch erstellt. Hierbei reicht es aus, mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, die Allgemeine Genehmigung ab einem bestimmten Zeitpunkt nutzen zu wollen oder genutzt zu haben.

Informationen zu den AGG’en des BAFA (Rüstung)

Allgemeine Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18, Nr. 19, Nr. 21, Nr. 23, Nr. 25, Nr. 26, Nr. 35

Die Ausschlusstatbestände in Abschnitt II Nummer 3.2 bzw. 3.3 werden um einen weiteren Spiegelstrich ergänzt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn der Ausführer vom BAFA davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für die Unterstützung des russischen Angriffs oder terroristischer Aktivitäten gegen Vertreter und Einrichtungen der ukrainischen Regierung oder der ukrainischen Zivilbevölkerung bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für diese Verwendungszwecke bestimmt sind.

Allgemeine Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 26, Nr. 27, Nr. 33, Nr. 35, Nr. 36

In Abschnitt II Nummer 3.2 bzw. 3.3 wird klargestellt, dass der Ausschlusstatbestand bei Vorliegen einer Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung für das identische Ausfuhr- oder Verbringungsvorhaben nur gilt, wenn die Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung noch nicht abgelaufen und deren genehmigter Güterwert noch nicht vollständig ausgenutzt worden ist.

Allgemeine Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 19, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 23, Nr. 24, Nr. 26, Nr. 33, Nr. 34, Nr. 36

In Abschnitt II Nummer 5 werden zwecks Klarstellung die Bestimmungsziele, die zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören (§ 2 Absatz 25 AWG) und bereits in dieser Eigenschaft schon von Abschnitt II Nummer 5 erfasst werden, aus der Gruppe der zugelassenen NATO-Staaten gestrichen.

Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20

Mit Wirkung zum 1. April 2025 werden in Abschnitt II Nummer 5.1 die Bestimmungsziele, die zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören (§ 2 Absatz 25 AWG), aus redaktionellen Gründen mangels Genehmigungspflicht gestrichen. Es erfolgt somit keine inhaltliche Änderung der Allgemeinen Genehmigung, da gemäß § 46 AWV für Bestimmungsziele, die zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, keine Genehmigungspflicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte gilt.

Zusätzliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25

Mit Wirkung zum 1. April 2025 wird in Abschnitt II, Nummer 4.14 lit. a, der Zeitraum, in welchem die Güter nach vorheriger Einfuhr im Inland verbleiben dürfen, von 12 auf 24 Monate verdoppelt.

Weiterhin erfolgt in Abschnitt II, Nummer 4.14 lit. c, 1. Spiegelstrich, eine zeitliche Konkretisierung. Diese Konkretisierung betrifft die vorübergehende Verbringung oder Ausfuhr von Software oder Technologie, die Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden darf. In Angleichung an die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 kann diese Fallgruppe nur genutzt werden, wenn die Software oder Technologie innerhalb von 24 Monaten wieder ins Inland verbracht wird. Die Rückverbringung ist gemäß Abschnitt II, Nummer 6.2 nachzuweisen. Diese Unterlagen hat der Ausführer oder Verbringer zu seinen Geschäftsunterlagen zu nehmen und dem BAFA auf Verlangen vorzulegen. Die Frist für die Rückverbringung kann auf Antrag beim BAFA in begründeten Einzelfällen verlängert oder aufgehoben werden.

Letztlich wird in Abschnitt II, Nummer 6.2 klargestellt, dass die Abgabe von Nullmeldungen nur bei Nutzung der Fallgruppe 4.19 erforderlich ist.

Zusätzliche Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27

Mit Wirkung zum 1. April 2025 wird in den Hinweisen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27 klargestellt, dass auch Weiterlieferungen nach Maßgabe der Ziffern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung an Empfänger oder Endverwender in die Bestimmungsziele Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich zulässig sind.

Zusätzliche Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33

Mit Wirkung zum 1. April 2025 wird die Nutzungsvoraussetzung der Einholung einer Endverbleibserklärung für endgültige Verbringungen bzw. Ausfuhren in Abschnitt II Nummer 3.2 gelockert. Auf die Einholung einer Endverbleibserklärung für endgültige Ausfuhren oder Verbringungen wird verzichtet, wenn auch im Einzelgenehmigungsverfahren nach Abschnitt IV Nummer 2.1 oder 2.2 der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Abs. 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Güter auf die Vorlage einer Endverbleibserklärung verzichtet wird.

Sofern für Ausfuhren oder Verbringungen gemäß Abschnitt III Nr. 2.2.1 Satz 3 der EVE-Bekanntmachung in die dort genannte 1. Ländergruppe ein International Import Certificate vorgelegt werden kann, reicht dieses auch für die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33.

Zusätzliche Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 35

Mit Wirkung zum 1. April 2025 wird Abschnitt II Nummer 3.2 um einen Spiegelstrich ergänzt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn die ursprüngliche Verbringung oder Ausfuhr der Hauptsache, für die die Ersatzteile bestimmt sind, unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 erfolgt ist.

Zusätzliche Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 36

Mit Wirkung zum 1. April 2025 wird in Abschnitt II die Fallgruppe Nummer 5.2 auf Fälle erweitert, in denen die Güter im Auftrag der Streitkräfte an die Seestreitkräfte oder die staatliche Küstenwache übergeben werden. Der Auftrag, die bearbeiteten Güter an die Seestreitkräfte oder die Küstenwache zu übergeben, kann daher auch von anderen Teilen der Streitkräfte stammen. Dies ermöglicht beispielsweise die Einbeziehung staatlicher Beschaffungsämter oder des Verteidigungsministeriums.

Allgemeine Informationen

Bei einer Allgemeinen Genehmigung handelt es sich um eine Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG. Die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung muss nicht einzeln beantragt werden. Vielmehr kann die Allgemeine Genehmigung unmittelbar genutzt werden, wenn die dort beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung müssen sich jedoch, abhängig von der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung, vor der erstmaligen Nutzung oder innerhalb von 30 Tagen danach als Nutzer registrieren. Die Registrierung kann mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch erstellt. Hierbei reicht es aus, mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, die Allgemeine Genehmigung ab einem bestimmten Zeitpunkt nutzen zu wollen oder genutzt zu haben.

Informationen zu den AGG’en des BAFA (Sonstige)

Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 30 und Nr. 31

Mit Bekanntgabe vom 26. März 2025 werden die Allgemeine Genehmigungen Nr. 30 und Nr. 31 mit Wirkung zum 1. April 2025 neu bekannt gegeben. Diese Allgemeinen Genehmigungen sind damit bis zum 31. März 2026 gültig.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 gilt bis zum 31. Dezember 2025 und muss daher momentan nicht verlängert werden.

Liste der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA (aktuell gültig)

Liste der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA

Allgemeine Genehmigung Nr. 12 (WGG) – für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze (PDF, 91KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 13 (FAG) – für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen (PDF, 117KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 14 – Wärmetauscher, Ventile, Pumpen sowie Durchlaufmischer (PDF, 103KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 16 – Telekommunikation und Informationssicherheit (PDF, 100KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 17 – Frequenzumwandler und Kondensatoren (PDF, 100KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 18 – Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung (PDF, 98KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 19 – Landfahrzeuge für militärische Zwecke (PDF, 106KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 20 – Handels- und Vermittlungsgeschäfte (PDF, 93KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 21 – Schutzausrüstung (PDF, 118KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 22 – Sprengstoffe (PDF, 108KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 23 – Wiederausfuhr und -verbringung (PDF, 121KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 24 – Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen (PDF, 113KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 25 – besondere Fallgruppen (PDF, 133KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 26 – Streitkräfte (PDF, 127KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 27 – Zertifizierte Empfänger (PDF, 115KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Zertifizierte Empfänger (Auf Antrag und bei Vorliegen festgelegter Voraussetzungen können sich bestimmte Unternehmen vom BAFA zertifizieren lassen.
Nähere Informationen finden Sie unter Zertifizierung).

Allgemeine Genehmigung Nr. 28 – zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich (PDF, 120KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Das Formularmuster für die Integrationserklärung (Anlage I) finden Sie hier.

Allgemeine Genehmigung Nr. 30 – zu nicht sensitiven Iran-Geschäften (PDF, 105KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Nähere Informationen finden Sie unter Iran.

Allgemeine Genehmigung Nr. 31 – Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (PDF, 104KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 32 – Schutzausrüstung Ukraine (PDF, 112KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 33 – Ausfuhr und Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern (PDF, 109KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 34 – Software für Rüstungsgüter (PDF, 97KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 35 – Ersatzteillieferungen im Rüstungsbereich (PDF, 117KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 36 – Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender (PDF, 108KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 37 – für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder (PDF, 96KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 38 – Software für elektronische Bauteile (PDF, 89KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 39 – Verbringung von Gütern des Anhangs IV Teil I Verordnung (EU) 2021/821 (PDF, 93KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 40 – für die Ausfuhr bestimmter Chemikalien nach Indien (PDF, 96KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 41 – Ersatzteillieferungen im Dual-Use-Bereich (PDF, 101KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 42 – Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger (PDF, 170KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 43 – für die Wiederausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder (PDF, 162KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 44 – Nichtsensitive Ausfuhren mittels elektronischer Medien (PDF, 162KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Liste der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA (Archiv)

Liste der Allgemeinen Genehmigung des BAFA (gültig bis 31. März 2025)  

Allgemeine Genehmigung Nr. 12 (WGG) – für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze (PDF, 762KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 13 (FAG) – für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen (PDF, 818KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 14 – Wärmetauscher, Ventile, Pumpen sowie Durchlaufmischer (PDF, 755KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 16 – Telekommunikation und Informationssicherheit (PDF, 775KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 17 – Frequenzumwandler und Kondensatoren (PDF, 757KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 18 – Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung (PDF, 765KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 19 – Landfahrzeuge für militärische Zwecke (PDF, 786KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 20 – Handels- und Vermittlungsgeschäfte (PDF, 773KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 21 – Schutzausrüstung (PDF, 803KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 22 – Sprengstoffe (PDF, 776KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 23 – Wiederausfuhr und -verbringung (PDF, 789KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 24 – Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen (PDF, 792KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 25 – besondere Fallgruppen (PDF, 828KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 26 – Streitkräfte (PDF, 801KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 27 – Zertifizierte Empfänger (PDF, 788KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Zertifizierte Empfänger (Auf Antrag und bei Vorliegen festgelegter Voraussetzungen können sich bestimmte Unternehmen vom BAFA zertifizieren lassen.
Nähere Informationen finden Sie unter Zertifizierung).

Allgemeine Genehmigung Nr. 28 – zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich (PDF, 781KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Das Formularmuster für die Integrationserklärung (Anlage I) finden Sie hier.

Allgemeine Genehmigung Nr. 30 – zu nicht sensitiven Iran-Geschäften (PDF, 733KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Nähere Informationen finden Sie unter Iran.

Allgemeine Genehmigung Nr. 31 – Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (PDF, 767KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 32 – Schutzausrüstung Ukraine (PDF, 783KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 33 – Ausfuhr und Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern (PDF, 786KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 34 – Software für Rüstungsgüter (PDF, 763KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 35 – Ersatzteillieferungen im Rüstungsbereich (PDF, 791KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 36 – Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender (PDF, 823KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 37 – für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder (PDF, 757KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 38 – Software für elektronische Bauteile (PDF, 756KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 39 – Verbringung von Gütern des Anhangs IV Teil I Verordnung (EU) 2021/821 (PDF, 755KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 40 – für die Ausfuhr bestimmter Chemikalien nach Indien (PDF, 756KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 41 – Ersatzteillieferungen im Dual-Use-Bereich (PDF, 768KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Liste der Allgemeinen Genehmigung des BAFA (gültig bis 14. Januar 2025)

Liste der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA (gültig bis 24. Oktober 2024)

Liste der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA (gültig bis 22. September 2024)

Liste der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA (gültig bis 17. Juli 2024)

Liste der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA (gültig bis 31. März 2024)

Allgemeine Genehmigung Nr. 12 (WGG) – für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze (PDF, 844KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 13 (FAG) – für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen (PDF, 824KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 14 – Wärmetauscher, Ventile, Pumpen sowie Durchlaufmischer (PDF, 756KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 15 (Brexit) – für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit) (PDF, 749KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Nähere Informationen finden Sie unter Brexit.

Allgemeine Genehmigung Nr. 16 – Telekommunikation und Informationssicherheit (PDF, 908KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 17 – Frequenzumwandler und Kondensatoren (PDF, 759KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 18 – Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung (PDF, 890KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 19 – Landfahrzeuge für militärische Zwecke (PDF, 770KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 20 – Handels- und Vermittlungsgeschäfte (PDF, 898KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 21 – Schutzausrüstung (PDF, 775KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 22 – Sprengstoffe (PDF, 761KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 23 – Wiederausfuhr (PDF, 785KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 24 – Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen (PDF, 858KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 25 – besondere Fallgruppen (PDF, 819KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 26 – Streitkräfte (PDF, 792KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 27 – Zertifizierte Empfänger (PDF, 775KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Zertifizierte Empfänger (Auf Antrag und bei Vorliegen festgelegter Voraussetzungen können sich bestimmte Unternehmen vom BAFA zertifizieren lassen.
Nähere Informationen finden Sie unter Zertifizierung).

Allgemeine Genehmigung Nr. 28 – zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich (PDF, 781KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Das Formularmuster für die Integrationserklärung (Anlage I) finden Sie hier.

Allgemeine Genehmigung Nr. 30 – zu nicht sensitiven Iran-Geschäften (PDF, 940KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Nähere Informationen finden Sie unter Iran.

Allgemeine Genehmigung Nr. 31 – Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (PDF, 908KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 32 – Schutzausrüstung Ukraine (PDF, 987KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 33 – Ausfuhr und Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern (PDF, 776KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 34 – Software für Rüstungsgüter (PDF, 840KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 35 – Ersatzteillieferungen im Rüstungsbereich (PDF, 780KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 37 – für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder (PDF, 758KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 38 – Software für elektronische Bauteile (PDF, 831KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 39 – Verbringung von Gütern des Anhangs IV Teil I Verordnung (EU) 2021/821 (PDF, 901KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 40 – für die Ausfuhr bestimmter Chemikalien nach Indien (PDF, 757KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 41 – Ersatzteillieferungen im Dual-Use-Bereich (PDF, 770KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Liste der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA (gültig bis 7. Januar 2024)

Allgemeine Genehmigung Nr. 13 (FAG) – für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen (PDF, 954KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 14 – Wärmetauscher, Ventile und Pumpen (PDF, 910KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 17 – Frequenzumwandler (PDF, 966KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 19 – Geländegängige Fahrzeuge (PDF, 767KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 23 – Wiederausfuhr (PDF, 1.006KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 25 – besondere Fallgruppen (PDF, 953KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 26 – Streitkräfte (PDF, 780KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 33 – Verbringung und Ausfuhr sonstiger Rüstungsgüter (PDF, 770KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 37 – Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder (PDF, 910KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Liste der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA (gültig bis 10. Dezember 2023)

Allgemeine Genehmigung Nr. 19 – Geländegängige Fahrzeuge (PDF, 918KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 21 – Schutzausrüstung (PDF, 983KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 22 – Sprengstoffe (PDF, 917KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 26 – Streitkräfte (PDF, 933KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 27 – Zertifizierte Empfänger (PDF, 928KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Zertifizierte Empfänger (Auf Antrag und bei Vorliegen festgelegter Voraussetzungen können sich bestimmte Unternehmen vom BAFA zertifizieren lassen.
Nähere Informationen finden Sie unter Zertifizierung).

Allgemeine Genehmigung Nr. 28 – zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich (PDF, 1.017KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Das Formularmuster für die Integrationserklärung (Anlage I) finden Sie hier.

Allgemeine Genehmigung Nr. 33 – Verbringung und Ausfuhr sonstiger Rüstungsgüter (PDF, 842KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Liste der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA (gültig bis 31. August 2023)

Allgemeine Genehmigung Nr. 12 (WGG) – für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze (PDF, 750KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 13 (FAG) – für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen (PDF, 792KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 14 – Ventile und Pumpen (PDF, 740KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 16 – Telekommunikation und Informationssicherheit (PDF, 760KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 17 – Frequenzumwandler (PDF, 741KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 18 – Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung (PDF, 741KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 19 – Geländegängige Fahrzeuge (PDF, 751KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 20 – Handels- und Vermittlungsgeschäfte (PDF, 758KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 21 – Schutzausrüstung (PDF, 750KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 22 – Sprengstoffe (PDF, 738KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 23 – Wiederausfuhr (PDF, 756KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 24 – Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen (PDF, 760KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 25 – besondere Fallgruppen (PDF, 786KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 26 – Streitkräfte (PDF, 755KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 27 – Zertifizierte Empfänger (PDF, 756KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Zertifizierte Empfänger (Auf Antrag und bei Vorliegen festgelegter Voraussetzungen können sich bestimmte Unternehmen vom BAFA zertifizieren lassen.
Nähere Informationen finden Sie unter Zertifizierung).

Allgemeine Genehmigung Nr. 28 – zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich (PDF, 754KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Das Formularmuster für die Integrationserklärung (Anlage I) finden Sie hier.

Allgemeine Genehmigung Nr. 30 – zu nicht sensitiven Iran-Geschäften (PDF, 765KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Nähere Informationen finden Sie unter Iran.

Allgemeine Genehmigung Nr. 31 – Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (PDF, 756KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 32 – Schutzausrüstung Ukraine (PDF, 767KB, Datei ist nicht barrierefrei)

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