Übersicht zur Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz

Zum 15. Februar 2024 ist eine neue Richtlinie für die „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz“ (EEW) in Kraft getreten. Bei der Novellierung wurde das Förderprogramm u. a. an die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen der EU angepasst

Die folgenden Abschnitte beinhalten eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen.

Anpassungen an die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen auf europäischer Ebene, insbesondere an die neue Fassung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)

Die AGVO und die De-minimis Verordnung bilden die beihilferechtliche Grundlage für die „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ (EEW) und haben somit erheblichen Einfluss auf die Förderbedingungen. Am 01.07.2023 ist eine neue Fassung der AGVO in Kraft getreten, die seit dem 01.01.2024 zwingend anzuwenden ist. Viele der jetzt vorgenommenen Änderungen sind auf die neue Fassung der AGVO und die mit dieser Verordnung verbundenen Bestimmungen, Richtlinien, Gesetze und Verordnungen zurückzuführen. Dies betrifft beispielsweise die Voraussetzungen für die Förderung von Wärmepumpen, Biomassefeuerungsanlagen und Biogasanlagen, aber auch die Ermittlung der Höhe der förderfähigen Kosten.

Hinweis

Mit der Umsetzung der Maßnahmen, für die eine Förderung beantragt wird bzw. wurde, darf erst nach Ausstellung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Bei einem Verstoß gegen diese Regelung ist keine Förderung mehr möglich. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt des Förderprogramms.

Modul 1

  • Beschränkung der Antragsberechtigung auf Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU)
  • Beschränkung der Förderung von Motoren, Pumpen, Ventilatoren und Drucklufterzeuger auf Austauschinvestitionen
  • Wärmedamm-Maßnahmen werden nur noch dann gefördert, wenn diese an Bestandsanlagen durchgeführt werden.
  • Wärmeübertrager werden nur noch dann gefördert, wenn sie zur Erschließung der Abwärme von Bestandsanlagen eingesetzt werden.
  • Unabhängig vom konkreten Förderfall werden immer die Gesamtkosten der förderfähigen Investition gefördert. Eine Ermittlung von Investitionsmehrkosten ist somit nicht mehr erforderlich. Aufgrund dieser Änderung wurden auch die Förderquoten angepasst.
  • Keine Förderung mehr über die „De-minimis“-Verordnung

Modul 2

  • Änderungen an den Voraussetzungen für die Förderung von Wärmepumpen und Biomassefeuerungsanlagen. Diese Änderungen sind auf die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen zurückzuführen.
  • Unabhängig vom konkreten Förderfall werden immer die Gesamtkosten der förderfähigen Investition gefördert. Eine Ermittlung von Investitionsmehrkosten ist somit nicht mehr erforderlich. Aufgrund dieser Änderung wurden auch die Förderquoten angepasst.
  • Keine Förderung mehr über die „De-minimis“-Verordnung
  • Erhöhung der maximal möglichen Förderung von zuvor 15 Millionen Euro auf 20 Millionen Euro

Modul 3

  • Anpassung der Förderquoten
  • Keine Förderung mehr über die „De-minimis“-Verordnung
  • Erhöhung der maximal möglichen Förderung von zuvor 15 Millionen Euro auf 20 Millionen Euro.

Modul 4

  • Einführung eines zusätzlichen Fördermechanismus, der als Modul-4-Basisförderung bezeichnet wird. Über die Basisförderung können sich KMU Anlagen fördern lassen, die zu bestimmten Technologiekategorien gehören, ohne hierfür ein umfangreiches Einsparkonzept erstellen zu müssen. Die Förderung erfolgt immer auf Basis der Investitionsgesamtkosten.
  • Namensänderung: Dis bisherige Förderung über Modul 4 wird fortan als Modul-4-Premiumförderung bezeichnet
  • Premiumförderung:
    • Einführung eines Dekarbonisierungsbonus für besonders klimafreundliche Vorhaben
    • Ausweitung der Möglichkeiten zur Förderung der Investitionsgesamtkosten
    • Anpassung der Förderquoten
    • Einführung einer Obergrenze, bis zu der die Kosten für die Erstellung eines Einsparkonzepts förderfähig sind.
    • Einführung einer Mindestmenge an Treibhausgasen bzw. Endenergie, die eingespart werden muss.
    • Anhebung des CO2-Förderdeckels
    • Das THG-Einsparpotenzials eines Vorhabens, das über Modul 2 gefördert wird, kann nicht mehr für die Förderung eines Vorhabens verwendet werden, das über Modul 4 gefördert werden soll.
    • Einschränkungen bezüglich der Förderung von Anlagen/Komponenten, die zu den Kategorien von Modul 1 gehören.
    • Ausschluss von Biomasse-Feuerungsanlagen von der Förderung über Modul 4
    • Anpassung der Fristen für die Maßnahmenumsetzung (Umsetzungszeitraum)
    • Erhöhung der maximal möglichen Förderung von zuvor 15 Millionen Euro auf 20 Millionen Euro.

Modul 6

  • Keine Förderung mehr über die AGVO

Kontakt

  • Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft Bundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 513 – Energieeffizienz in der Wirtschaft Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Telefon: 06196 908-1883ErreichbarkeitMontag & Mittwoch: 13:00 Uhr – 15:00 Uhr
    Dienstag, Donnerstag & Freitag: 9:00 Uhr – 11:00 Uhr
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  • Feedback – Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft Telefon: 06196 908-1883
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