Verwendungsnachweisportal

Sie haben Ihren Antrag vor dem 18. Februar 2020 gestellt und möchten Ihren Verwendungsnachweis einreichen? Dann sind Sie in einem zweistufigen Verfahren und hier richtig!

Der Verwendungsnachweis muss elektronisch beim BAFA eingereicht werden. Die Einreichung des Verwendungsnachweises hat bis spätestens zehn Monate nach Ausstellungsdatum des Zuwendungsbescheides zu erfolgen.

Im elektronischen Verwendungsnachweisverfahren sind die Rechnung (bei Kauf) und ein Nachweis für die Zulassung des Fahrzeugs (Zulassungsbescheinigung Teil I und II) hochzuladen.

Nach Einreichung des elektronischen Verwendungsnachweises erhalten Sie eine E-Mail mit dem Link zur elektronischen Verwendungsnachweiserklärung. Diese muss ausgedruckt, unterschrieben und über das Upload-Portal hochgeladen werden.

Hier wählen Sie bitte den Themenbereich: »Förderprogramm Elektromobilität – EMO (bis 18.02.2020)« aus.

Auszahlung

Nach positiver Prüfung erfolgt die Auszahlung des Bundesanteils am Umweltbonus auf das in der Verwendungsnachweiserklärung angegebene Konto. Eine weitere Mitteilung erhalten Sie nicht.

Häufige Fragen

Verwendungsnachweis (2. Stufe)

Was bedeutet der Bewilligungszeitraum?

Der Bewilligungszeitraum, d. h. der Zeitraum innerhalb dessen der Erwerb abgeschlossen und das Fahrzeug auf Sie im Inland erstzugelassen sein muss, beträgt – beginnend mit dem Datum des Zuwendungsbescheids – neun Monate.

Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes ist nur im Ausnahmefall möglich. Voraussetzung ist, dass Sie die Verlängerung schriftlich vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes beantragen und dass Fördermittel zur Verfügung stehen.

Wie und wann muss der Verwendungsnachweis eingereicht werden?

Die Einreichung des Verwendungsnachweises muss binnen zehn Monaten nach Ausstellungsdatum des Zuwendungsbescheides erfolgen.

Der Verwendungsnachweis muss elektronisch auf unserer Internetseite eingereicht werden. Nachdem der Verwendungsnachweis auf der Internetseite ausgefüllt wurde, erhalten Sie per E-Mail eine Eingangsbestätigung mit den Link zur elektronischen Verwendungsnachweiserklärung.

Diese Verwendungsnachweiserklärung muss ausgedruckt, unterschrieben und über das Upload-Portal hochgeladen werden.

Das Verwendungsnachweisformular finden Sie unter Förderportal.

Welche Unterlagen müssen mit dem Verwendungsnachweis eingereicht werden?

  • elektronische Verwendungsnachweiserklärung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Rechnung (nur bei Kauf!)
  • unterschriebene Verwendungsnachweiserklärung

Wie kann ich meine Unterlagen nachreichen?

Die Unterlagen müssen über das Upload-Portal (Förderprogramm Elektromobilität – EMO Anträge bis 18.02.2020) eingereicht werden unter dem Punkt Förderportal.

Was soll ich tun, wenn mir die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht vorliegt?

Umweltbonus kann nicht ausgezahlt werden. Wenden Sie sich bitte an Ihren Leasinggeber bzw. Ihre Bank und laden Sie eine Kopie des Fahrzeugbriefs hoch.

Darf meine Ehepartnerin/mein Ehepartner einen Antrag stellen und das Fahrzeug wird auf mich zugelassen?

Nein, ausschließlich derjenige darf einen Antrag stellen, auf den das Fahrzeug zugelassen wird.

Ist es möglich die Auszahlung des Bundesanteils am Umweltbonus (ggf. inklusive AVAS) abzutreten?

Eine Abtretung des Bundesanteils am Umweltbonus inklusive des Zuschusses zum AVAS (sofern beantragt) ist nur bei gewerblichem Leasing möglich. Die Förderung kann an den Leasinggeber bzw. Händler abgetreten werden. Eine Abtretungserklärung finden Sie unter Downloads.

Wann wird der Bundesanteil am Umweltbonus ausgezahlt?

Die Auszahlung des Bundesanteils am Umweltbonus inklusive des Zuschusses zum AVAS erfolgt nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweiseses und dessen Prüfung durch die Bewilligungsbehörde auf ein Konto der Antragstellerin/des Antragstellers. Beim gewerblichen Leasing kann eine Auszahlung des Bundesanteils Umweltbonus inklusive des Zuschusses zum AVAS am Umweltbonus an den Leasinggeber oder Händler erfolgen, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller den Anspruch an den Leasinggeber oder Händler abgetreten hat.

Wie lang muss das Fahrzeug behalten werden (Haltedauer)?

Das Fahrzeug muss mindestens sechs Monate auf den Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sein. Änderungen, wie z. B. Veräußerung sind dem BAFA unverzüglich anzuzeigen.

Kontakt

  • ElektromobilitätBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 421 – Umweltbonus-Elektromobilität, Grundsatz und Förderbereich 1 – Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Telefon: 06196 908-1009ErreichbarkeitMontag bis Freitag: 08:00 Uhr – 18:00 Uhr Derzeit verzeichnen wir ein sehr hohes Anrufaufkommen. Sollten Sie uns telefonisch nicht erreichen, nutzen Sie bitte das Kontaktformular.
    Zum Kontaktformular

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