27.03.2024 Außenwirtschaft Exportkontrolle Aktuell – Sonder-Newsletter

Maßnahmen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren in der Exportkontrolle – Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigungen

Wie in der gemeinsamen Pressemitteilung vom 1. März 2024 von BMWK und BAFA angekündigt, werden weitere Maßnahmen zur Beschleunigung und Optimierung der Verfahren im Bereich der Exportkontrolle in Kraft gesetzt. Neben einer Stärkung der Entscheidungsbefugnisse des BAFA werden Genehmigungsverfahren durch Anpassung und Erweiterung bestehender Allgemeiner Genehmigungen weiter gestrafft. Dieses dritte Maßnahmenpaket ergänzt das erste, zum 1. September 2023 in Kraft getretene Maßnahmenpaket sowie das zweite, zum 8. Januar 2024 in Kraft getretene Maßnahmenpaket.

Diese Änderungen sowie eine neue Allgemeine Genehmigung treten am 1. April 2024 in Kraft. Mit Ausnahme der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 (Brexit) gelten alle Allgemeinen Genehmigungen des BAFA bis zum 31. März 2025.

Neubekanntgabe Allgemeiner Genehmigungen zur Stärkung und Beschleunigung der Exportkontrolle

Allgemeine Vorbemerkung

Allgemeine Genehmigungen (AGG'en) sind eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen. Sie haben die gleichen Wirkungen wie alle anderen Ausfuhrgenehmigungen, müssen aber nicht beantragt werden. Allgemeine Genehmigungen werden vielmehr von Amts wegen bekannt gegeben und haben zur Folge, dass automatisch alle Ausfuhren genehmigt sind, die die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erfüllen. Allgemeine Genehmigungen bieten den Ausführern daher den Vorteil der sofortigen Liefermöglichkeit und der Planungssicherheit für die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung.

Um diese Vorteile im Interesse aller Beteiligten möglichst weitgehend nutzen zu können, werden die Wirtschaftsbeteiligten gebeten, bei bereits gestellten Genehmigungsanträgen zu prüfen, ob diese nunmehr von den Allgemeinen Genehmigungen begünstigt sind und die entsprechenden Einzelanträge unter Verweis auf die jeweils anwendbare Allgemeine Genehmigung zu stornieren.

Die Neuerungen im Bereich der Rüstungsgüter

Die bereits bestehenden Allgemeinen Genehmigungen wurden überarbeitet und es wurde eine neue Allgemeine Genehmigungen bekanntgegeben.

Überblick:

  • Neue Allgemeine Genehmigung Nr. 36:
    Bekanntgabe einer neuen AGG für die Ausfuhr und Verbringung von Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender
  • Inhaltliche Anpassungen und teilweise Erweiterungen der bestehenden Allgemeinen Genehmigungen

Im Einzelnen:

Die neue Allgemeine Genehmigung Nr. 36 (Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender)

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 36 begünstigt die Ausfuhr und Verbringung von Gütern der Nummern bzw. Unternummern 0009, mit Ausnahme von Über-und Unterwasserschiffen, 0011a, 0016, 0017 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannt sind. Ausgenommen sind Güter, die in der Kriegswaffenliste (Anlage zum KrWaffKontrG) genannt sind.

Ausgeschlossen ist die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 36 unter anderem, wenn der Ausführer oder Verbringer vom BAFA davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung von oder dem Einbau in nuklearwaffenfähige Über- und Unterwasserschiffe oder sonstige nuklearwaffenfähige Marine-Projekte bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Verbringer oder dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für diese Verwendungszwecke bestimmt sind.

Begünstigt werden Verbringungen und Ausfuhren an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:

  • an die Seestreitkräfte und die staatliche Küstenwache
    • der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
    • bestimmter Mitgliedstaaten der NATO: Albanien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kanada, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Vereinigte Staaten, sowie
    • von Argentinien, Australien, Brasilien, Brunei, Chile, Ecuador, Indien, Indonesien, Japan, Liechtenstein, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Oman, Peru, die Republik Korea, Schweiz, Singapur, Südafrika und Uruguay,

      innerhalb des Hoheitsgebiets aller Länder, außer:

    • Waffenembargoländern im Sinne des § 74 Absatz 1 AWV sowie
    • außer Afghanistan, Ägypten, Armenien, Aserbaidschan, Burkina Faso, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Elfenbeinküste, Eritrea, Gabun, Jemen, Liberia, Mali, Marokko, Mosambik, Niger, Ruanda, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Türkei, Usbekistan sowie die Vereinigten Arabischen Emirate,

sowie

  • an sonstige Empfänger aus den in Nummer 5.1 genannten Ländern, wenn dem Ausführer oder Verbringer positiv bekannt ist, dass dieser Empfänger oder ein weiterer unmittelbar dazwischengeschalteter Empfänger oder ein mit diesen Empfängern konzernrechtlich verbundenes Unternehmen, das in einem begünstigten Bestimmungsziel gemäß Abschnitt II Nummer 5.1 niedergelassen ist, die erhaltenen Güter im Auftrag der Seestreitkräfte oder der staatlichen Küstenwache eines der in Abschnitt II, Nummer 5.1 genannten begünstigten Bestimmungsziele im bearbeiteten oder unbearbeiteten Zustand den Seestreitkräften oder der staatlichen Küstenwache der vorgenannten Länder innerhalb des Hoheitsgebiets aller Länder außer:
    • Waffenembargoländern im Sinne des § 74 Absatz 1 AWV sowie
    • außer Afghanistan, Ägypten, Armenien, Aserbaidschan, Burkina Faso, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Elfenbeinküste, Eritrea, Gabun, Jemen, Liberia, Mali, Marokko, Mosambik, Niger, Ruanda, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Türkei, Usbekistan sowie die Vereinigten Arabischen Emirate

      übergibt.

Die auf Grundlage der Allgemeinen Genehmigung Nr. 36 getätigten Ausfuhren und Verbringungen sind vom Ausführer bzw. Verbringer mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems dem BAFA halbjährlich zu melden. Zudem hat der Nutzer für endgültige Verbringungen bzw. Ausfuhren eine „Erklärung über den Endverbleib“ des Empfängers bzw. Endverwenders gemäß Anlage A 1 der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Abs. 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Güter zu seinen Geschäftsunterlagen zu nehmen und diese auf Verlangen dem BAFA vorzulegen.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 36 tritt am 1. April 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2025.

Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 20, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 23, Nr. 24, Nr. 25, Nr. 26, Nr. 27, Nr. 28, Nr. 32, Nr. 33, Nr. 34, Nr. 35

Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 werden die Allgemeine Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 20, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 23, Nr. 24, Nr. 25, Nr. 26, Nr. 27, Nr. 28, Nr. 32, Nr. 33, Nr. 34, Nr. 35 mit Wirkung zum 1. April 2024 neu bekannt gegeben. Diese Allgemeinen Genehmigungen sind damit bis zum 31. März 2025 gültig.

Zudem werden die Ausschlusstatbestände der genannten Allgemeinen Genehmigungen um § 20a KrWaffKontrG ergänzt.

Darüber hinaus ergeben sich für den Bereich der Rüstungsgüter bei den folgenden Allgemeinen Genehmigungen inhaltliche Änderungen:

Allgemeine Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18, Nr. 19, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 23, Nr. 25, Nr. 26, Nr. 27, Nr. 33, Nr. 35

Bei den Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 23, Nr. 25, Nr. 26, Nr. 27, Nr. 33, Nr. 35 wird der Hinweis aufgenommen, dass Re-Exporte aus einem anderen Land an ein nach Abschnitt II, Nummer 5 zugelassenes Bestimmungsziel zulässig sind, sofern die Voraussetzungen gemäß Nummer 4 der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung gegeben sind und kein Ausschlussgrund gemäß Nummer 3 der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung vorliegt. In diesen Fällen bedarf es keiner vorherigen Zustimmung des BAFA.

Andernfalls bedarf ein Re-Export entsprechend der abgegebenen Endverbleibserklärung einer vorherigen Zustimmung des BAFA.

Eine Einschränkung besteht bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23. Dort gilt der Re-Export-Hinweis nur, sofern die Voraussetzungen gemäß Nummer 4.1d dieser Allgemeinen Genehmigung gegeben sind.

Allgemeine Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 19, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 26, Nr. 27, Nr. 33, Nr. 35

Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 wird bei den Allgemeinen Genehmigungen Nr. 19, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 26, Nr. 27, Nr. 33, Nr. 35 in Abschnitt II, Nummer 3.2 bzw. 3.3 klargestellt, dass der Ausschlusstatbestand bei Vorliegen einer Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung für das identische Ausfuhr- oder Verbringungsvorhaben nur gilt, wenn die Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung noch nicht abgelaufen ist.

Darüber hinaus wird gemäß Abschnitt II, Nummer 6.2 auf Meldungen über getätigte Ausfuhren oder Verbringungen verzichtet, wenn für diese Ausfuhren oder Verbringungen eine Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung erteilt worden war, der Gültigkeitszeitraum abgelaufen ist und der ursprünglich genehmigte Güterwert noch nicht vollständig ausgenutzt worden ist. Der Ausführer oder Verbringer hat in diesen Fällen aber auf Verlangen des BAFA eine detaillierte Produktanzeige zu übermitteln und Auskünfte zu getätigten Ausfuhren bzw. Verbringungen im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen (§ 23 AWG).

Weitere Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19

Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 wird zudem in Abschnitt II, Nummer 5 der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele für Ausfuhren von Gütern der Nummer 0006a des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (AL zur AWV) um staatliche Stellen in der Ukraine mit Ausnahme von nicht von der Regierung der Ukraine kontrollierte Gebiete ukrainischer Regionen (z. B. Donezk, Luhansk, Saporischschja, Cherson, die Krim und Sewastopol) erweitert.

Weitere Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21

Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 wird zudem in Abschnitt II, Nummer 5.1 der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele für Waren der Unternummer 0007f und 0007g des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) sowie der in Abschnitt II, Nummer 4.2 genannten Software und in Abschnitt II, Nummer 4.3 genannten Technologie auf alle Länder mit Ausnahme von Waffenembargoländern im Sinne des § 71 Absatz 1 AWV sowie Afghanistan, Ägypten, Äthiopien, Armenien, Aserbaidschan, Burkina Faso, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Elfenbeinküste, Eritrea, Jemen, Liberia, Mali, Marokko, Mosambik, Niger, Ruanda, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Thailand, Türkei, Usbekistan und die Vereinigten Arabischen Emirate erweitert.

Zudem wird in Abschnitt II, Nummer 5.2 der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele für Waren der Nummer 0013 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) sowie der in Abschnitt II, Nummer 4.4 genannten Technologie eben-falls auf alle Länder mit Ausnahme von Waffenembargoländern im Sinne des § 71 Absatz 1 AWV sowie Afghanistan, Ägypten, Äthiopien, Armenien, Aserbaidschan, Burkina Faso, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Elfenbeinküste, Eritrea, Jemen, Liberia, Mali, Marokko, Mosambik, Niger, Ruanda, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Thailand, Türkei, Usbekistan und die Vereinigten Arabischen Emirate erweitert. Diese Erweiterung gilt aber nur für Empfänger, die den Streitkräften angehören.

Weitere Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23

Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 wird zudem der Titel der Allgemeinen Genehmigung auf Wiederverbringungen erweitert.

Weitere Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24

Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 wird zudem in Abschnitt II eine neue Fallgruppe Nummer 4.1e aufgenommen, wonach die Ausfuhr von Gütern, die zum Zwecke der Präsentation (Ausstellungen und Vorführungen) an die Messen „International Defence Exhibition & Conference (IDEX)“ und „NAVDEX“ in den Vereinigten Arabischen Emiraten sowie „LAAD Defence & Security“ in Brasilien ausgeführt werden und innerhalb von 24 Monaten wieder in das Inland eingeführt werden, begünstigt werden. Gemäß Abschnitt II Nummer 4.4 gilt die Fallgruppe 4.1e jedoch nicht für die Ausfuhr von Gütern, die in den Nummern 0001, 0002, 0003a, 0021b, 0022, mit Ausnahme von Verwendungstechnologie, des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannt sind. Folglich wird ausschließlich für diese Fallgruppe 4.1e der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in Abschnitt II Nummer 5 um die oben genannten Messen in den Vereinigten Arabischen Emirate und in Brasilien erweitert.

Darüber hinaus wird in Abschnitt II Nummer 6.2 der Nachweis des Eingangs im Endbestimmungsland um einen Nachweis über den Zeitpunkt der Ausfuhr bzw. Verbringung ersetzt.

Weitere Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25

Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 wird zudem in Abschnitt II die Fallgruppe Nummer 4.8 um Güter, die an die Bundeswehr im Auftrag eines hundertprozentigen Tochterunternehmens des Bundes, dessen alleiniger Leistungsempfänger die Bundeswehr ist, ausgeführt oder verbracht werden, erweitert.

In Abschnitt II wird eine neue Fallgruppe Nummer 4.14 e eingeführt. Diese begünstigt die vorübergehende Mitnahme im Zusammenhang mit der Erbringung von technischer Unterstützung im Sinne des § 2 Absatz 16 AWG an Gütern, für deren Ausfuhr oder Verbringung eine Genehmigung des BAFA vorliegt, sofern die Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigung dem Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung oder einem Unternehmen desselben Konzernverbundes erteilt wurde bzw. die Ausfuhr oder Verbringung der Hauptsache unter rechtmäßiger Nutzung einer Allgemeinen Genehmigung erfolgte. Die technische Unterstützung darf nicht zu einer qualitativen Verbesserung (Upgrade) der Hauptsache im Sinne einer Leistungssteigerung führen. Diese Fallgruppe dient vor allem der vorübergehenden Mitnahme von Werkzeug, Messinstrumenten u. ä. Gütern, die im Zusammenhang mit der technischen Unterstützung genutzt werden sollen.

Zudem wird in Abschnitt II eine neue Fallgruppe 4.21 eingeführt, wonach die Ausfuhr bzw. Verbringung von Gütern, die im Auftrag oder im Zusammenhang mit einem Auftrag der Bundeswehr ausgeführt oder verbracht werden und unmittelbar der Erfüllung des Auftrags dienen, begünstigt ist.

In Abschnitt II, Nummer 5.3 wird Sierra Leona aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele gestrichen.

In Abschnitt II, Nummer 6.2 wird eine halbjährliche Meldepflicht für die Fallgruppe Nummer 4.19 eingeführt.

Die Neuerungen im Bereich der Dual-Use-Güter

Die bereits bestehenden Allgemeinen Genehmigungen des BAFA wurden bis zum 31. März 2025 verlängert. Inhaltliche Änderungen ergeben sich bei der Allgemeinen Genehemigung Nr. 39.

Überblick:

  • Verlängerung der bestehenden Allgemeinen Genehmigungen des BAFA
  • Inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 39

 Im Einzelnen:

Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, Nr. 13, Nr. 14, Nr. 16, Nr. 17, Nr. 32, Nr. 37, Nr. 38, Nr. 39, Nr. 40, Nr. 41

Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 werden die Allgemeine Genehmigungen Nr. 12, Nr. 13, Nr. 14, Nr. 16, Nr. 17, Nr. 32, Nr. 37, Nr. 38, Nr. 39, Nr. 40, Nr. 41 mit Wirkung zum 1. April 2024 neu bekannt gegeben. Diese Allgemeinen Genehmigungen sind damit bis zum 31. März 2025 gültig.

Zudem werden die Ausschlusstatbestände der genannten Allgemeinen Genehmigungen um § 20a KrWaffKontrG ergänzt.

Darüber hinaus ergeben sich für den Bereich der Dual-Use-Güter lediglich bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 39 inhaltliche Änderungen.

Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 39

Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 wird in Abschnitt II, Nummer 3.2 der Ausschlusstatbestand, wonach die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung bei Kenntnis von einer Verwendung für nukleare oder militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie (u.a. Raketenbau) ausgeschlossen ist, gestrichen.

In Abschnitt II, Nummer 4 werden die in Abschnitt “Güter der MTCR-Technologie“ des Anhangs IV Teil I EU-VO genannten Güter aus dem Anwendungsbereich der Allgemeinen Genehmigung ausgenommen.

Die Neuerungen im Bereich der sonstigen Allgemeinen Genehmigungen des BAFA

Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 30 und Nr. 31

Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 werden die Allgemeine Genehmigungen Nr. 30 und Nr. 31 mit Wirkung zum 1. April 2024 neu bekannt gegeben. Diese Allgemeinen Genehmigungen sind damit bis zum 31. März 2025 gültig.

Zudem werden die Ausschlusstatbestände der genannten Allgemeinen Genehmigungen um § 20a KrWaffKontrG ergänzt.

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